Die ersten Sekunden beim Betreten eines Raumes entscheiden, ob man sich darin wohl fühlt oder nicht. Dabei spielen Emotionen genauso eine zentrale Rolle wie die Einrichtung und Präsentation von Wohnobjekten und Möbeln. Meistens braucht es nur ein paar gezielte Veränderungen, um aus den eigenen vier Wänden einen atmosphärischen Wohnraum zu gestalten, der nicht nur das ästhetische Auge, sondern auch die Sinne anspricht. Wie man mit kleinen Veränderungen einen grossen Effekt erzielen kann, lesen Sie hier.
Weniger ist mehr. Das gilt auch bei der Dekoration: Für einmal steht das Regal von Oyoy im Mittelpunkt. @Oyoy
Besonders kleinere Räume sehen bei Unordnung schnell schmuddelig und chaotisch aus. Deshalb erzeugt eine umfangreiche Aufräumaktion bereits einen grossen Effekt. Kleinkram kann dabei sorgfältig in formschönen Schalen oder natürlichen Körben aufbewahrt werden. Schauen Sie auch, dass Möbel, die den Raum unnötig zustellen, einen neuen Platz zum Beispiel an der Wand bekommen. Besonders der Eingangsbereich sollte makellos daherkommen, wenn Sie einen guten ersten Eindruck hinterlassen wollen.
Wir fühlen uns automatisch wohler in Räumen, die auf angenehme Weise unsere Sinne ansprechen. Dafür können Sie zum Beispiel eine natürliche, aber dezente Duftkerze oder einen Aroma-Diffuser mit ätherischen Ölen nutzen oder frische Blumen und Zimmerpflanzen im Raum platzieren. Verzichten Sie dabei auf künstliche oder penetrante Duftnoten. Diese können ablenken oder gar störend wirken. Vermeiden Sie einen wilden Farbenmix oder zu grelle Farben. Entscheiden Sie sich lieber für sanfte und aufeinander abgestimmte Farben wie etwa eine Variation aus schlichten Blau- oder Grüntönen.
Minimalistisch und dennoch ein schöner Blickfang: Die Vase Ikebana von Fritz Hansen. @Fritz Hansen
Wenn es um ein stimmungsvolles Wohnambiente geht, ist das Licht ein entscheidender aber oftmals unterschätzter Faktor. Kühles Licht kann einen Raum unpersönlich und kalt wirken lassen. Schauen Sie darauf, dass Sie möglichst viel natürliches Tageslicht haben. Öffnen Sie Vorhänge und spielen Sie zudem mit indirekten warmen Lichtquellen. In der kalten Jahreszeit geben Kerzen dem Raum eine warme Atmosphäre.
Japanisch angehauchte Leuchte von Norm Architects für Audo. ©Audo
Für einen minimalistischen Einrichtungsstil müssen Sie nicht zwingend auf Accessoires verzichten: Es kommt lediglich auf die richtige Auswahl an. Anstatt ein Sammelsurium an Souvenirs oder sonstigen Objekten anzuhäufen, legen Sie den Fokus auf ein paar auserwählte Statement Pieces wie etwa ein hochwertiges Coffee Table Book, eine erlesene Vase oder ein aussergewöhnliches Tablet. Ein einzigartiges Reise-Souvenir kann zudem Gesprächsstoff für das nächste Dinner mit Freunden und Bekannten liefern.
Cairn Centrepiece von ferm Living. @fermLiving
Besonders in der kälteren Jahreszeit wirken gedeckte Farben und haptisch angenehme Textilien für Wärme und Geborgenheit. Dafür müssen Sie aber nicht die Wände streichen oder neue Vorhänge anbringen. Meist helfen bereits kleine Anpassungen: Wechseln Sie beispielsweise die Kissenbezüge der Zierkissen saisonal aus oder legen Sie im Winter ein weiches Plaid über die Lehne des Sofas. Hochwertige Leinenservietten oder Tischdecken sind auf einem gedeckten Tisch zudem immer eine gute Wahl und haben Stil.
Passende Plaids und Kissen von House Doctor sorgen für eine warme Atmosphäre. @house doctor
Carina Iten schreibt seit zehn Jahren für den Archithema Verlag über Wohnkultur, Design- und Lifestyle-Themen und ist seit 2018 als Chefredaktorin des Onlinemagazins meter tätig. Sie mag es, einen frischen Blick auf Dinge und Themen zu werfen, die uns täglich umgeben.
Bei der Grundstückgewinnsteuer handelt es sich um eine sogenannte Sondersteuer, die vom erzielten Gewinn abhängig ist. Als steuerpflichtige Veräusserungen gelten insbesondere die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück (z.B. Verkauf der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft), oder aber die Veräusserung eines Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechts an einem Grundstück oder die Überführung von Grundstücken vom Privat- ins Geschäftsvermögen.
Während in der Schweiz Kapitalgewinne mit Aktien oder anderen Wertschriften steuerfrei sind, besteuern alle Kantone den Grundstückgewinn von Privatpersonen. Ausgenommen sind je nach Kanton Grundstückgewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterworfen sind. Steuerpflichtig ist die Verkäuferschaft. Unter gewissen Bedingungen kann die Steuer aufgeschoben werden.
Wie im nachstehend aufgeführten Berechnungsbeispiel aufgezeigt wird, kann sich die Grundstückgewinnsteuer schnell im fünf- oder sechsstelligen Bereich bewegen und zur Kostenfalle für die Verkäuferschaft werden. Privatpersonen sind daher gut beraten, die wichtigsten Fakten rund um die Selbstveranlagung der Grundstückgewinnsteuer zu kennen, ansonsten kann ein Immobilienverkauf zu negativen Überraschungen resp. zu hohen Steuerfolgen führen.
Wie berechnet sich die Grundstückgewinnsteuer anhand eines vereinfachten Beispiels im Kanton Luzern?
Etwas vereinfacht gesagt entspricht der steuerbare Gewinn der Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis (vgl. nachstehend, der sog. «Anlagewert») und dem Verkaufserlös (vgl. nachstehend, der sog. «Veräusserungswert»). Verschiedene Kosten und Investitionen sind aber grundsätzlich abziehbar.
Der Anlagewert setzt sich aus dem Kaufpreis sowie wertvermehrenden Investitionen, Maklerprovisionen, Aufwendungen für dauernde Wertvermehrungen, Erschliessungskosten und Weiterem zusammen. Der Veräusserungswert hingegen umfasst den Verkaufspreis, vermindert um die gesetzlichen Abzüge wie beispielsweise die direkten Veräusserungskosten, worunter Handänderungssteuern sowie Notariatsgebühren fallen.
Für die Berechnung der Höhe der Grundstückgewinnsteuer wird zuerst die einfache Steuer gemäss dem Einkommenssteuertarif für Alleinstehende festgestellt, welche sich für den vorangehend errechneten steuerbaren Grundstückgewinn ergibt. Anschliessend wird dieser Betrag mit dem für alle Gemeinden des Kantons Luzern geltenden Steuerfuss von 4,2 multipliziert.
Wie hoch am Ende die Grundstückgewinnsteuer effektiv ausfällt, ist abhängig von der Besitzesdauer der Liegenschaft. So ist dem errechneten Steuerbetrag bei kurzer Besitzesdauer ein Besitzesdauerzuschlag von bis zu maximal 50 % aufzurechnen, im Falle einer langen Besitzesdauer kann hingegen ein Besitzesdauerrabatt von maximal 25 % des errechneten Steuerbetrags abgezogen werden.
Beispiel:
A kauft zu Beginn des Jahres 2019 eine Stockwerkeigentum-Attikawohnung in Luzern zu einem Preis von CHF 1’400’000.-. Am Ende des Jahres 2023 verkauft A die Wohnung für CHF 2’000’000.-, womit sie in etwas mehr als 4 Jahren einen Gewinn von CHF 600’000.- erwirtschaftet hat. Die einfache Steuer für den steuerbaren Grundstückgewinn von CHF 600’000.- beläuft sich auf CHF 32’766.70. Dieser Betrag wird mit dem Steuerfuss von 4,2 multipliziert, was einen Steuerbetrag von CHF 137’620.15 ergibt. Da nun das Grundstück weniger als 5 Jahre im Besitz von A war, erhält sie einen Besitzesdauerzuschlag von 10 %. Daraus folgt, dass A einen Betrag von Total CHF 151’382.15 an Grundstückgewinnsteuer zu zahlen hat.
Das vorliegende Beispiel berechnet sich ohne die im Einzelfall abziehbaren Kosten und Investitionen.
Wann ist ein Steueraufschub möglich? Was ist eine latente Steuerlast?
In gewissen, gesetzlich geregelten Fällen wird die Grundstückgewinnsteuer aber nicht sofort fällig, sondern kann aufgeschoben werden. Dies ist zum Beispiel bei einer sogenannten «Ersatzbeschaffung» der Fall. Wenn ein Hauseigentümer/eine Hauseigentümerin sein/ihr Haus verkauft und wieder selbstbenutztes Wohneigentum erwirbt, kann der Aufschub der Grundstückgewinnsteuer beantragt werden. Das gilt heute für Wohnsitzwechsel in der ganzen Schweiz, also nicht nur innerhalb des gleichen Kantons. Wichtig ist, dass der gesamte Erlös auch wieder reinvestiert wird. Sonst kann nur ein Anteil aufgeschoben werden. Die Gesetze verlangen, dass das Ersatzobjekt innerhalb einer angemessenen Frist gekauft und selbst bewohnt wird (meist 2 Jahre).
Ein Aufschub ist ebenfalls bei einem Eigentumswechsel infolge Erbschaft, Schenkung oder Erbvorbezug möglich. So kann beispielsweise im Kanton Luzern bei einer gemischten Schenkung die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben werden, wenn die Gegenleistung des Beschenkten geringer ist als 75 % des Verkehrswertes.
Zu einem Aufschub der Steuer führen auch Handänderungen zwischen Ehepartnern/Ehepartnerinnen sowie bei einer Trennung oder Scheidung.
Aber aufgeschoben ist bekanntlich nicht aufgehoben. Die Besteuerung erfolgt dann erst bei der nächsten steuerbegründenden Veräusserung. Der Gewinn errechnet sich in diesem Fall aus der Differenz des Veräusserungswertes zum ursprünglichen Kaufpreis und nicht zum Übernahmepreis. Das heisst, die Verkäuferschaft hat nicht nur denjenigen Gewinn zu versteuern, der während der Zeit angewachsen ist, in welcher er/sie Eigentümer/Eigentümerin der Liegenschaft war, sondern auch denjenigen, der anwuchs, als der Rechtsvorgänger die Liegenschaft hielt. Im Zusammenhang mit dem Steueraufschub ist daher auch von der Übernahme einer sogenannten latenten Steuerlast die Rede. Gleichzeitig profitiert die Verkäuferschaft aber von der Besitzesdauer des Rechtsvorgängers. Denn diese kann sich die Verkäuferschaft anrechnen lassen.
Bei Fragen rund um die Aufschubstatbestände empfiehlt es sich in der Regel, einen versierten Notar/Notarin beizuziehen, welcher/welche die verschiedenen Varianten aufzeigen und den Aufschub in den entsprechenden öffentlich beurkundeten Verträgen unter Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben direkt beantragen kann.
Wie kann die anfallende Grundstückgewinnsteuer vorab berechnet resp. sichergestellt werden?
Wird die Grundstückgewinnsteuer nicht beglichen, kann die Steuerbehörde ein gesetzliches Pfandrecht im Grundbuch eintragen lassen. Obwohl grundsätzlich der Verkäufer/die Verkäuferin für die Grundstückgewinnsteuer zuständig ist, haftet die Steuer aber immer am Grundstück. Im «Worst Case» wird das Pfandrecht bei Nichtbezahlung der Steuer also erst dann eingetragen, wenn die Käuferschaft der neue Eigentümer/die neue Eigentümerin ist. Aus diesem Grund ist es im Kanton Luzern Usanz, dass vor einer Beurkundung vom Notar/von der Notarin oder von der zuständigen Gemeinde eine provisorische Steuerberechnung vorgenommen und der approximativ berechnete Steuerbetrag auf einem speziellen Sperrkonto sichergestellt wird.
Welche kantonalen Unterschiede gibt es bei der Besteuerung?
Für die Berechnung des relevanten Grundstückgewinns folgen alle Kantone grundsätzlich derselben Methode. Nicht aber in allen Kantonen fällt auf die Grundstückgewinne auch eine Grundstückgewinnsteuer an. In sogenannten dualistischen Kantonen – so unter anderem im Kanton Luzern – fällt die Grundstückgewinnsteuer nur für Grundstückgewinne aus dem Privatvermögen an. Grundstückgewinne aus dem Geschäftsvermögen sind demgegenüber der Einkommens- bzw. der Gewinnsteuer unterstellt. In den Kantonen Zürich, Schwyz, Uri, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Nidwalden, Tessin sowie Jura – und damit der Minderheit der Kantone – findet das sogenannte monistische System Anwendung. In diesen Kantonen unterliegen alle Grundstückgewinne, unabhängig davon, ob sie im Privat- oder im Geschäftsvermögen gehalten werden, der Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer.
Kantonale Unterschiede ergeben sich sodann bei den Steuersätzen sowie bei den Berechnungsmethoden für die Berechnung der geschuldeten Grundstückgewinnsteuer. So verfügt der Kanton Zürich im Vergleich zum Kanton Luzern über andere Steuersätze wie auch über andere Ansätze für den Besitzesdauerzuschlag und -rabatt. Erhält die veräussernde Person im Kanton Zürich beispielsweise bei einer Besitzesdauer von vollen 20 Jahren und mehr einen Besitzesdauerrabatt von 50 %, hat sie im Kanton Luzern nach 33 Jahren einen Anspruch auf einen maximalen Rabatt von 25 %. In der überwiegenden Anzahl der Kantone ist der Steuertarif progressiv ausgestaltet. Einen proportionalen Steuertarif kennen nur wenige Kantone.
Was wiederum die meisten Kantone kennen, sind Regelungen zu Bagatellgewinnen. Die konkrete Ausgestaltung variiert jedoch auch hier je nach Kanton stark. Gibt es Kantone, welche Gewinne, die einen bestimmten Betrag nicht erreichen, von der Steuer befreien (z.B. Basel-Stadt: CHF 500.-; Kanton Luzern: CHF 13’000.-), gewähren andere Kantone einen allgemeinen Abzug am Grundstückgewinn selbst (Schwyz: CHF 2’000.-; Uri: CHF 10’000.-). Noch andere Kantone befreien diejenigen Gewinne von der Steuer, auf denen die geschuldete Steuer einen gesetzlich festgelegten Frankenbetrag nicht erreicht (z.B. Tessin: CHF 30.-; Wallis: CHF 100.-).
Fazit: Welche Strategien gibt es zur Minimierung der Grundstückgewinnsteuer?
Bei der Veräusserung einer Immobilie kann sich die Grundstückgewinnsteuer schnell als Kostenfalle herausstellen und die Verkäuferschaft finanziell stark belasten. Wir empfehlen deshalb, sämtliche Belege über die Kosten und wertvermehrenden Investitionen sorgfältig aufzubewahren und bei Unklarheiten oder spezifischen Fragen frühzeitig einen versierten Notar/eine versierte Notarin beizuziehen, welcher/welche die verschiedenen Varianten aufzeigen kann. Mit dem entsprechenden Know-how lässt sich die Steuerlast bei einer Veräusserung einer Immobilie in vielen Fällen optimieren oder auch aufschieben.
Vorsicht geboten ist bei Erbschaften, Nachlassplanungen und der Übertragung von Liegenschaften an Kinder. Vielfach ist ein Aufschub möglich. Bei einem späteren Verkauf an Dritte werden allerdings die latenten Grundstückgewinnsteuern dann doch fällig. Da unter Umständen viel Geld auf dem Spiel steht, sollten die Eigentümerschaft immer auch die latenten Steuern im Auge behalten. Auch hier empfiehlt sich der frühzeitige Beizug eines versierten Notars/einer versierten Notarin.
Cyrill Lauper ist Rechtsanwalt und Notar mit Expertise in Immobilienrecht, Bau- und Planungsrecht, Erb- und Nachlassrecht, Gesellschaft- und Handelsrecht, allg. Vertragsrecht, Prozesse / Verfahren / Streitbeteiligungen, Verwaltungsmandate / Domizile, Notariat und Partner bei Lauper & Partner mit Sitz in Luzern.
Ein gemütlicher Morgen, das leise Klirren von Besteck und fröhliches Stimmengewirr – es gibt kaum etwas Besseres als einen köstlichen Brunch, um das Wochenende in Zürich zu begrüssen. Als neugierige Entdeckerin und Liebhaberin kulinarischer Freuden habe ich mich aufgemacht, um die pulsierende Brunchszene Zürichs zu erkunden. Entdecken Sie mit mir Orte, an denen Gaumenfreuden und Geselligkeit aufeinandertreffen!
1. BANK
Dieses stilvolle Restaurant bietet nicht nur eine erstklassige Küche, sondern auch einen unvergesslichen Brunch. Die elegante Atmosphäre und das hochwertige Angebot machen es zu einem grossartigen Ort, um den Tag zu beginnen. Von exquisiten Eierspeisen bis hin zu süssem Gebäck – hier wird sicherlich jeder kulinarisch verwöhnt.
2. Café des Amis
Ein verstecktes Juwel in Zürich-Wipkingen. Dieses charmante Café bietet nicht nur einladende Gemütlichkeit, sondern auch eine beeindruckende Auswahl an Brunch-Optionen. Die Karte reicht vom «Petit Déjeuner» für den kleinen Hunger über die «Étagère Des Amis» für zwei Personen bis hin zu hausgemachten Desserts. Mein Tipp: Unbedingt die hausgemachten Desserts ausprobieren – eine Gaumenfreude zum Frühstücksabschluss.
3. Bohemia
Für diejenigen, die eine Mischung aus rustikaler Atmosphäre und exquisitem Geschmack suchen, ist der Klassiker Bohemia die richtige Adresse und längst kein Geheimtipp mehr. Ihr à la carte Brunch am Wochenende ist ein Fest für die Sinne: von kunstvoll gestalteten Obsttellern bis zu köstlichen Breakfast Stullen mit Avocado – hier wird jede Platte zu einem Meisterwerk.
4. Bros, Beans and Beats
Dieser trendige Ort ist nicht nur ein Café, sondern ein Erlebnis. Die Kombination aus grossartigem Essen, erstklassigem Kaffee und einer einladenden Atmosphäre macht es zu einem idealen Brunchplatz. Die Auswahl reicht von klassischem «Small & Sweet» Breakfast bis hin zur ausgiebigen «Super Bowl». Mein Geheimtipp? Das «Homemade Birchermüsli» – ein wahres Highlight für den Gaumen.
5. Yuma
Im Yuma kommen Frühstücksfreunde zu Zopf und Spiegelei zusammen. Das Brunchangebot wird jeden Samstag und Sonntag von 10 Uhr bis 15 Uhr serviert, ideal für ein gemütliches «Spätstück». Für diejenigen auf der Suche nach gesunden Brunch-Optionen, die keine Wünsche offenlassen, ist das Yuma die perfekte Wahl. Mit einem Schwerpunkt auf frischen, saisonalen Zutaten bietet die Karte eine Fülle von Optionen, die sowohl köstlich als auch nahrhaft sind. Die entspannte Atmosphäre macht das Essen hier zu einem wahren Genuss.
Zürich bietet eine Fülle von Brunchmöglichkeiten und ich habe das Glück, diese fantastischen Orte in meiner Stadt zu erkunden. Ob als Stammgast oder neuer Entdecker, lassen Sie sich von der Vielfalt der Aromen und der herzlichen Atmosphäre dieser Brunchplätze verzaubern. Guten Appetit!
Neben meinem Job als Teamleiterin bei der Intercity Vermarktung AG fröne ich in der Freizeit meiner grossen Leidenschaft: Dem Wandern. Ob 800 km quer durch Spanien auf dem Jakobsweg oder in den heimischen Bergen. Kein Weg ist mir zu lang und kein Berg zu hoch. In der Natur mit atemberaubenden Ausblicken zu verweilen und den sportlichen Kick zu spüren, lässt mein Herz und meinen Puls höher schlagen. Und by the way: Die körperliche Aktivität strafft nicht nur Bauch und Beine, sondern sorgt auch für meine mentale Entspannung. Frei nach dem Motto: Wandern ist das neue Yoga! Je nach Wanderbegleitung und Kondition stehen in meinem persönlichen Wanderlogbuch Routen von einfach bis anspruchsvoll zur Auswahl. Meine Top 3 möchte ich auf keinen Fall jemandem vorenthalten:
Rundwanderweg Seebodenalp für die Familie
Sobald ich von Kindern und/oder Kinderwagen begleitet werde, zieht es mich auf den Rundwanderweg Seebodenalp. Gestartet wird bei der St. Wendelinskapelle und dann geht’s über die Mühlimasegg und Färbersegg. Der Kretenweg mit seinem Blick auf Küssnacht und den Vierwaldstättersee ist atemberaubend. Zum Verweilen gibt es verschiedene Rast- und Grillplätze: Cervelat eingepackt und auf einen Stock gespiesst, schon geht der Grillspass für Klein & Gross los. Oder aber mein persönlicher Tipp für alle, die sich lieber bewirten lassen möchten: Von der ersten Bergwirtschaft Ruedisegg etwas steiler weiter bis zur Alpwirtschaft Räbalp. Oben angekommen bietet die Beiz viele Spielmöglichkeiten und eine wunderbare Panoramasicht über Vierwaldstätter-, Zuger-, Sempacher-, Baldegger- und Hallwilersee.
Vier-Seen-Wanderungen vom Melchsee bis zum Trübsee für Wanderfreudige
Für alle, die länger unterwegs sein möchten und ein wenig Kondition mitbringen, eignet sich diese 4-Seen-Wanderung mit Start in Melchsee-Frutt hervorragend. Die Route ist nicht zu anspruchsvoll und doch vielseitig und damit die ideale Tageswanderung. Highlights sind die vier kristallklaren Bergseen und die einzigartige Flora mit Blick auf den Titlis. Die Wanderung ist sowohl ab Melchsee-Frutt als auch umgekehrt ab dem Trübsee möglich. Wer es kürzer mag, nimmt die Seilbahn: Vom Engstlensee bis zum Jochpass oder vom Jochpass bis Trübsee. Ohne «Bähnli» dauert die Wanderung ca. 4:30 Stunden.
Übrigens: Im Sommer unbedingt einen Sprung ins kalte Nass wagen!
Es gibt keinen besseren Ort zur Abkühlung als ein erfrischender Bergsee.
Die Rigi Hochflue für Wanderprofis
Mein letzter Wandertipp ist eines meiner Highlights in diesem Sommer. Viele exponierte Stellen, die nur etwas für schwindelfreie Wanderprofis sind, 10 kg Gepäck auf dem Rücken und vorbei an fantastischen Aussichtspunkten, ging es auf die Rigi Hochflue. Gestartet wird bei der Bergstation Timpel/Urmiberg. Der Weg führt zunächst hinauf bis nach Egg, wo dann der anspruchsvolle, steile Pfad zum Spitz, der blau-weiss markiert ist, beginnt. Alle Passagen sind gut mit Drahtseilen und im oberen Teil mit Eisenbügeln gesichert – trotzdem darf diese Route nicht unterschätzt werden, denn es muss recht geklettert werden und bedarf viel Ausdauer und Kraft.
Charakteristisch sind auch steile Abschnitte im Wald über Wurzeln und um Felszacken herum. Auf dem Gipfel angekommen ist das Panorama unbeschreiblich! Mein persönliches Highlight dieser Wanderung und Grund für das 10 kg Gepäck auf dem Rücken: Auf der Rigi Hochflue unter freiem Sternenhimmel übernachten! Und stell dir vor, du wachst am nächsten Morgen auf, bestaunst bei einem frisch gebrühten Kaffee den fantastischen Sonnenaufgang und startest den Abstieg herunter zur Alp Zilistock und weiter bis nach Gersau, wo diese atemberaubende Route endet. Schöner kann ein Morgen doch nicht beginnen!
Credits Stephanie Kropp
Inspiriert zu neuen Wanderungen und Glücksmomenten mit deinen Lieblingsmenschen? Für mich war dieser Sommer einmal mehr ein einzigartiger Wandertraum und ich kann es kaum erwarten, diesen bislang sommerlichen Herbst weiterhin zu nutzen und mein Yoga in den Bergen zu praktizieren.
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Der Erneuerungsfonds ist ein zweckgebundenes Sondervermögen, das der Gemeinschaft der Eigentümer:innen der Liegenschaft zusteht und durch einmalige oder meist periodische Beiträge der einzelnen Stockwerkeigentümer:innen geäufnet wird. Dadurch soll die Realisierung künftiger Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten, etwa mit Bezug auf Gebäudehülle, Heizung / Klimatisierung oder Rohrleitungen, erleichtert werden.
Obschon der Erneuerungsfonds praktisch von grosser Bedeutung ist, erfährt er im Gesetz eine nur rudimentäre Regelung in vereinzelten Bestimmungen:
Unter ihrem eigenen Namen erwirbt die Gemeinschaft das sich aus ihrer Verwaltungstätigkeit ergebende Vermögen, wie namentlich die Beitragsforderungen und die aus ihnen erzielten verfügbaren Mittel, wie den Erneuerungsfonds (Art. 712l Abs. 1 ZGB).
Gemäss Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 hat die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Befugnis, über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden.
Der Erneuerungsfonds ist von Gesetzes wegen nicht zwingend vorgeschrieben, sondern steht im Ermessen der Gemeinschaft. In der Praxis ist die Äufnung eines Erneuerungsfonds üblich und empfehlenswert.
Sanierungsbedarf und neue gesetzliche Vorgaben: Zunehmende Bedeutung des Erneuerungsfonds
Abgesehen von jährlichen Betriebskosten sind Kosten für den Unterhalt sowie für erforderliche Gebäudesanierungen aufzubringen. Dieser künftige Kapitalbedarf wird, v.a. zu Beginn und insbesondere bei Neubauten, oft unterschätzt. In jüngster Zeit gerät der gemeinschaftliche Finanzierungsbedarf besonders in den Fokus. Denn zwecks Bekämpfung von Klimawandel und Energiekrisen wird die Beschränkung der Nutzung fossiler Energien beschleunigt. Damit werden viele (zusätzliche) und teilweise zwingende Immobilieninvestitionen im Bereich der energetischen Sanierung oder der autonomen Energieerzeugung (Fotovoltaik auf Dächern und Fassaden von Gebäuden, Erdwärmesonden-Anlagen (EWS), etc.) unumgänglich. Erforderlich ist somit eine nachhaltige Erneuerungs- und Unterhaltsstrategie.
Gewöhnliche Unterhaltskosten sollen durch periodische Eigentümerbeiträge im Rahmen der ordentlichen Jahresabrechnung finanziert werden. Demgegenüber ist der Erneuerungsfonds, welcher in der Regel analog zu anderen gemeinschaftlichen Lasten nach Massgabe der Wertquoten einzulegen ist, für ausserordentliche Renovationsarbeiten und grosszyklische Erneuerungen vorzusehen, zum Zwecke des Erhalts und der Verbesserung der gemeinschaftlichen Gebäudesubstanz. Der Erneuerungsfonds dient dagegen explizit nicht der Sanierung der zu Sonderrecht ausgeschiedenen Wohnungen.
Um wirtschaftliche Engpässe zu vermeiden und finanzielle Belastungen für künftige Gebäudeinvestitionen kalkulierbar zu halten, sind angemessene und regelmässige Fondseinlagen festzulegen. Durch solche Rückstellungen wird die Durchführung notwendiger und angezeigter Sanierungsmassnahmen gefördert, weil das benötigte Kapital zum erforderlichen Zeitpunkt nicht erst beschafft werden muss, sondern bereits vorhanden ist. Der Erneuerungsfonds ist somit ein Instrument, um notwendige und nützliche Baumassnahmen grundsätzlich unabhängig von der Kostenbelastung beschliessen zu können. Damit können auch viele Streitsituationen oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden. Dieser Aspekt ist gerade im Lichte unterschiedlicher Interessen unter Stockwerkeigentümer:innen zu bedenken, die sich aus individuellen Ansichten und unterschiedlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten, aus veränderten Lebenssituationen (wie Arbeitsstellenverlust bzw. Jobwechsel, Scheidung, familiärer Todesfall) oder aus fundamental divergierenden Bedürfnissen (etwa von jüngeren und älteren Generationen) ergeben können.
Weiter ist zu empfehlen, praktikable Richtlinien für die Mittelverwendung reglementarisch festzusetzen. Im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung kann und hat die Stockwerkeigentümerversammlung frei zu entscheiden, welche Sanierungsarbeiten in welchem Umfang aus dem Erneuerungsfonds bezahlt werden sollen. Ohne anderweitige Regulierung in der Gemeinschaftsordnung ist hierfür ein Mehrheitsbeschluss (einfaches Mehr) erforderlich und ausreichend. Gerade bei Investitionen in neue Technologien, etwa einer Tiefgaragenausstattung für Elektroautos, ist auch darauf zu achten, dass nicht für einzelne Stockwerkeigentümer:innen («First Mover») faktische oder rechtliche Privilegien, z.B. beim Energiebezug, geschaffen werden, die eine spätere Anbindung der übrigen Gemeinschaft erschweren.
Angemessene Äufnung der Fondseinlagen
Die Errichtung eines Erneuerungsfonds kann jederzeit, also bereits bei der Begründung von Stockwerkeigentum oder im Stockwerkeigentumsreglement oder auch erst später durch die Stockwerkeigentümerversammlung mittels einfachen Mehrheitsbeschlusses erfolgen. Dasselbe Quorum gilt prinzipiell auch für die Festlegung und Abänderung der Beitragshöhe. Zur Schaffung von Rechtssicherheit kann es sich empfehlen, das notwendige Mehr für die Mittelverwendung (z.B. für nützliche, notwendige, luxuriöse Baumassnahmen; letztere nur bei Einstimmigkeit) reglementarisch festzusetzen. Grundsätzlich ist auch eine Kompetenzdelegation zur Festlegung des Beitrags an den Erneuerungsfonds durch die Verwaltung denkbar, allerdings nur auf Basis eines entsprechenden einstimmigen Beschlusses der Versammlung der Stockwerkeigentümer:innen.
Soll ein Erneuerungsfonds erst zu einem späteren Zeitpunkt geschaffen werden, so besteht die Gefahr, dass dessen Einführung oder ein Regulativ dazu scheitert, sofern sich dafür unter den Stockwerkeigentümer:innen keine Mehrheit findet. In der Praxis empfiehlt sich in aller Regel, bereits ab dem ersten Jahr mit der Äufnung des Erneuerungsfonds zu beginnen und eine zweckmässige Anlagestrategie festzulegen, mit welcher nebst einer angemessenen Rendite vor allem ausreichende Sicherheit und Liquidität für anstehende Sanierungen gewährleistet werden.
Ist eine Beitragshöhe nicht reglementarisch festgesetzt (was jedenfalls flexibel gestaltet werden sollte), so sind Fondseinlagen in der Regel jährlich und quotenproportional nach dem Gleichbehandlungsprinzip zu beschliessen. Als Bemessungsgrundlage hat sich etwa der Gebäudeversicherungswert (Assekuranzwert, ohne Landwert) bewährt bzw. einen darauf basierten Anteil, der dem mutmasslichen künftigen Erneuerungsbedarf gerecht wird. Vor allem bei älteren, über 20-jährigen Liegenschaften empfiehlt sich normalerweise eine jährliche Einlage von mindestens 0,5% des Assekuranzwertes.
Umgekehrt ist aber auch ein übermässiges Anwachsen des Erneuerungsfonds zu vermeiden. Mit dem gemeinschaftlichen Fondsvermögen soll der voraussichtliche Finanzierungsbedarf für künftige Renovationen und Investitionen auf die kommenden Jahre hinaus, nach Massgabe der konkreten Bedürfnisse der Liegenschaft, gedeckt werden. Eine Allgemeinregel dafür gibt es nicht. Die Bandbreite liegt wohl zwischen 2% und 20% des Gebäudeversicherungswertes. Bei einer Plafonierung des Erneuerungsfonds ist jedoch, je nach Liegenschaft, Vorsicht geboten, weil dies, namentlich bei alten Liegenschaften, eine trügerische Sicherheit vermitteln kann. Steht kurz nach einer dringenden Sanierung unerwartet eine weitere unausweichliche Sanierung bevor, so besteht die Gefahr, dass nicht genügend frisches Kapital rechtzeitig geäufnet wird, womit eine vergleichbare Situation eintreten kann, wie wenn gar kein Erneuerungsfonds geschaffen wurde. Dies kann einzelne Stockwerkeigentümer:innen unvermittelt in finanzielle Bedrängnis bringen. Es empfiehlt sich daher, periodisch den Gebäudezustand und den mittelfristigen Sanierungsbedarf fachmännisch zu eruieren sowie die Beschlüsse zum Erneuerungsfonds danach auszurichten. Diese Aufgabe sollte jede Stockwerkeigentumsverwaltung im Auge behalten.
Relevanz beim Kaufentscheid: Erneuerungsfonds nicht vernachlässigen
Wohnraum ist in der Schweiz ein knappes und begehrtes Gut, jedoch für viele fast unerschwinglich geworden. Traditionelle Einfamilienhäuser werden im Zuge der Verdichtung und des steten Bevölkerungswachstums tendenziell immer weniger erstellt. Das Stockwerkeigentum («Eigentumswohnungen») erfreut sich trotz hoher Kosten demgegenüber immer grösserer Beliebtheit. Seit der COVID19-Pandemie erfahren besonders Wohnungen mit Homework-Potential und Aussenbereichen (Gartenanteile, Terrassen und Balkone) sowie Ferienwohnungen eine erhöhte Nachfrage.
Beim Erwerb von Wohneigentum werden zwar die eigenen Finanzierungsgrenzen für einen Kauf meist detailliert evaluiert und beurteilt, die finanzielle Situation der Eigentümergemeinschaft bzw. das Regulativ und die Äufnung eines Erneuerungsfonds werden aber oft nur ungenügend bedacht. Der Erneuerungsfonds stellt von Gesetzes wegen Vermögen der Eigentümergemeinschaft dar, an welchem jede:r Stockwerkeigentümer:in nach Massgabe seiner Wertquote partizipiert und welcher Wertanteil untrennbar mit dem Stockwerkeigentum verbunden ist. Dieser Vermögensanteil kann also nicht herausverlangt werden und geht mithin bei einem Verkauf auf die Käuferschaft der Stockwerkeinheit über. Umgekehrt riskiert die Käuferschaft, allfällig ausstehende, von der Verkäuferschaft nicht geleistete Beitragsleistungen nachträglich begleichen zu müssen. Einen allfälligen Ausgleich für Einlagen in den Erneuerungsfonds erhält die Verkäuferschaft somit grundsätzlich nur im Rahmen des Kaufpreises.
Fehlt ein Erneuerungsfonds gänzlich oder ist dieser im Lichte des Alters und Zustands der Liegenschaft nur ungenügend dotiert, so kann dies für die Käuferschaft ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen, weil gegebenenfalls nach dem Kauf hohe Einschüsse für erforderliche Sanierungen drohen. Dies macht eine Immobilie grundsätzlich unattraktiv und könnte im Einzelfall das Budget von Neuerwerbenden sprengen. Umgekehrt stellt ein gut gefüllter Erneuerungsfonds für die Verkäuferschaft ein in der Praxis oft zu wenig angepriesenes Argument dar. Die Adäquanz eines Erneuerungsfonds hinsichtlich Höhe und Einlageregulativ unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Liegenschaft sollten mithin geprüft bzw. thematisiert werden und letztlich kaufpreisbildend wirken.
Ergänzende Hinweise zu Beitragssicherung, Zwangsverwertung und Steuerrecht
Im Falle geschuldeter, aber unbezahlter Beitragsforderungen (Vorschussleistungen oder Deckungsbeiträge) von Stockwerkeigentümer: innen an die Gemeinschaft kommt das gesetzliche Gemeinschaftspfandrecht (Art. 712i ZGB) zum Tragen, was nach der Rechtsprechung auch für Einlagen in den Erneuerungsfonds gilt. Ebenso besteht für ausstehende Beiträge an den Erneuerungsfonds das gesetzliche Retentionsrecht (Art. 712k ZGB). Führen finanzielle Schwierigkeiten eines Wohneigentümers oder einer Wohneigentümerin zu einer Zwangsverwertung des Stockwerkanteils, so erstreckt sich diese auch auf die Rechte am Erneuerungsfonds als Vermögen der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Es erfolgt dann zwar keine selbständige Verwertung, aber die Rechte am Erneuerungsfonds werden auf den:die neue:n Stockwerkeigentümer:in übertragen. Gestützt auf Art. 24 Abs. 5 Verrechnungssteuergesetz kann zwar die Verwaltung für die Stockwerkeigentümergemeinschaft die Verrechnungssteuer auf den Erträgen des Erneuerungsfonds gesamthaft zurückfordern. In der Praxis ist aber jedenfalls in den meisten Kantonen durch die einzelnen Stockwerkeigentümer:innen der jeweilige Anteil am Bruttoertrag des Erneuerungsfonds (als nicht der Verrechnungssteuer unterliegend) sowie der Anteil am Fondsvermögen (als Vermögen) zu deklarieren. Nach der Bundesgerichtspraxis sind zudem Beiträge an den Erneuerungsfonds grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuer abzugsfähig.
Dr. Daniel Thaler (Bild links) ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht. Er ist Partner der 2014 gegründeten, auf Immobilien-, Miet- und Baurecht spezialisierten Kanzlei Tschudi Thaler Rechtanwälte in Zürich. Dr. Christian Kreher (Bild rechts) ist seit November 2021 Rechtsanwalt bei Tschudi Thaler Rechtsanwälte in Zürich (www.ttlegal.ch).
Wir freuen uns sehr, dass die wunderbaren Mietwohnungen der ersten Bauetappe rund 7 Monate vor dem Bezugstermin 42 neue Mieter:innen gefunden haben.
Im Herbst 2023 startet die Vermarktung der zweiten Bauetappe. In dieser werden 53 topmoderne Wohnungen von 1½- bis 4½-Zimmern angeboten. Wir sind zuversichtlich, dass das vielfältige Angebot, der moderne Ausbau sowie die idyllische Lage die Interessent:innen wieder überzeugen werden.
Bereits jetzt können sich diese auf der Projektwebseite www.brunnmatt-kriens.ch registrieren, um über den Vermarktungsstart informiert zu werden.
Marianne Kohler Nizamuddin ist eine Schweizer Lifstylejournalistin, Stylistin und Creative Consultant. Ihr Beruf führte sie Paris, New York und München, unter anderem zur Zeitschrift Glamour und einige Jahre als Fashion Director zur Zeitschrift Annabelle. Sie ist die Autorin von Sweet Home/Tagesanzeiger, des meist gelesenen Interior-Blog der Schweiz.
Ein weiterer Meilenstein ist erreicht!
Bei heiterem Sonnenschein fand am Mittwoch, 21.09.2022, die Grundsteinlegung der Aere-Wohnsiedlung statt. Dabei wurde eine Zeitkapsel in die Bodenplatte der Einstellhalle eingebracht.
Auf dem exzellent angebundenen Areal entstehen 120 Eigentums- und 140 Mietwohnungen, Alterswohnungen der Senevita Stiftung sowie Dienstleistungs- und Gewerbeflächen.
Die etappierte Fertigstellung ist voraussichtlich ab Sommer 2024 zu erwarten.
Fast 60% der Eigentumswohnungen in den beiden Max Towers sind reserviert oder bereits verkauft — entdecken auch Sie das attraktive Wohnungsangebot auf maxtowers.ch.
Wir freuen uns darauf, Sie persönlich kennenzulernen!
Ihr Intercity Vermarktungs-Team
Wer die Kündigung seiner Mietwohnung erhält, sieht sich mit vielen Fragen und Sorgen konfrontiert. Finde ich eine neue Wohnung, die ich bezahlen kann? Muss ich mein gewohntes Umfeld oder Quartier verlassen? Wie schnell muss ich umziehen bzw. wie lange kann ich den Auszug hinauszögern? Angst und Unverständnis können dazu führen, dass sich die Mieterschaft gegen ein Bauprojekt stellt, noch bevor sie die Details kennen. Ein Konflikt ist dann vorprogrammiert.
Um Fragen und Rechte frühzeitige zu klären, ist eine einfühlsame und offene Kommunikation zwischen Bauherrschaft und Mieterschaft zentral. Der Dialog zwischen Liegenschaftsbesitzer:innen und der Mieterschaft fördert nicht nur das gegenseitige Verständnis und Vertrauen, sondern ermöglicht auch ein beständiges Voranschreiten des geplanten Projekts.
Faires Vorgehen schafft Vertrauen
Das Ziel des Entmietungsservices der Intercity Vermarktung AG ist es, den Prozess einer Kündigung fair und transparent zu begleiten. Dazu gehört nicht nur die frühzeitige Orientierung der Mieterschaft über ein Um- oder Neubauprojekt, sondern auch das Aufzeigen von Chancen – zum Beispiel durch die Aufwertung des Quartiers dank neuem grosszügigem Wohnraum, einem spannenden Wohnungsmix oder der Aufwertung durch neue Aussenräume. Eine Bauherrschaft, die einen professionellen Entmietungsservice in Anspruch nimmt, hat das Ziel, Verständnis für das geplante Bauvorhaben zu fördern und die Mieterschaft proaktiv und zum passenden Zeitpunkt über deren Rechte und Möglichkeiten aufzuklären. Dieses dialogbasierte Vorgehen bietet Vorteile für alle Projektbeteiligten.
Wer den Entmietungsservice der Intercity Vermarktung AG in Anspruch nimmt, unterstützt eine behutsame und individuelle Mieterbetreuung – und minimiert damit Hindernisse, die zu Projektverzögerungen führen können. Wir begleiten und unterstützen die Mieter:innen Ihrer Liegenschaft über den gesamten Wohnungsfindungsprozess hindurch, damit diese rechtzeitig ein passendes neues Zuhause finden.
Unser Dienstleitungspaket beinhaltet exemplarisch:
Mit einer sauberen Planung zum Erfolg
Je klarer Sie sich als Bauherrschaft über die Projektlage sind, desto zielgerichteter kann der Entmietungsprozess geplant werden. Kennen Sie die Mieterschaft und können deren Bedürfnisse oder Vorbehalte anlässlich einer Entmietung einschätzen? Als vermittelnde Kraft können wir mit dem Entmietungsservice beiden Parteien vollumfänglich helfen und für alle die beste Lösung ausarbeiten. Wir erarbeiten für Sie die notwendigen Grundlagen wie:
Gerne übernehmen wir für Sie ebenfalls die Ausarbeitung von Lösungen zur Zwischennutzung: von der Evaluation der Mieterschaft über die Mietvertragserstellung bis zur Wohnungsübergabe.
Wenn Sie Fragen haben oder Sie sich ganz unverbindlich über das Potenzial einer Immobilie beraten lassen möchten, stehen wir jederzeit gerne für ein Gespräch zur Verfügung. Unser Team freut sich auf Ihre Anfrage.