Wohnen in smarten, performativen Wohnungen bedeutet nicht, dass die Wohnung zwingend minimalistisch und mit puren, reduzierten Wohnstilen eingerichtet werden muss. Entdecken Sie in diesem Beitrag zehn Inspirationen und Wohntipps, die Ihnen helfen, auf kleinem und beweglichem Raum stilvoll, behaglich und elegant zu wohnen.

1. Kreieren Sie einen Salon

Foto: Fritz Hansen

Verwandeln Sie Ihr Wohnzimmer oder Ihren Wohnbereich in einen Salon. Denken Sie dabei an die Salons von früher, in denen sich Künstler:innen, Intellektuelle, Politiker:innen und die Gesellschaft trafen. Damals waren die Wohnbereiche nicht so streng getrennt wie heute und der Schlafbereich weniger privat. Solche Salons waren seinerzeit in den Schlafgemächern vorzufinden. Ganz in diesem Sinne können Sie mit dem Salongedanken das Wohnen und Schlafen harmonisch und stilvoll verbinden. Wählen Sie kleinere Sitzmöbel und ergänzen Sie kleine Sofas mit leichten Sesseln, wie etwa dem Sessel Fred von Fritz Hansen. Sie können zudem gepolsterte Esszimmerstühle dazustellen oder Poufs und Hocker. Als Beistelltische wählen Sie runde Tischchen, die Sie je nach Bedarf an dem Ort platzieren können, wo sie gebraucht werden.

2. Entscheiden Sie sich für Naturtöne

Sofa Aya und Foto von Bolia.

Wenn Sie ohne grossen Aufwand Eleganz und Harmonie in Ihre neue performative Wohnung zaubern möchten, dann arbeiten Sie mit ruhigen Naturtönen. Weiten Sie die Palette von Weiss aus und wählen Sie auch Stein- und Sandtöne, ergänzt mit gebrochenen Grünschattierungen oder schaffen Sie Kontraste mit dunkleren Braun-, Zimt- und Kaffeetönen.

3. Suchen Sie nach multifunktionalen Möbeln

Möbel, die mehr als einem einzigen Zweck dienen, wurden immer dann erfunden, wenn der Platz enger wurde. So entstanden zum Beispiel in der Nachkriegszeit multifunktionale Möbel. Heute gibt es auch elegante Möbel, die vielseitig einsetzbar sind. Ein schönes Beispiel ist das neue Sofa Bay von Broste Copenhagen, das eine zusätzliche gepolsterte Fläche bietet, welche als Couchtisch genutzt werden kann.

4.  Wählen Sie flexible Lösungen

Performative Wohnungen bieten flexiblen Wohnraum, der immer wieder anders genutzt werden kann. Setzen Sie das auch bei der Einrichtung um und wählen Sie nicht die grossen, unverrückbaren Möbelstücke, sondern modulare Modelle. Diese können Sie einzeln einsetzen, in verschiedene Bereiche stellen, zusammenschieben und ergänzen. Bei Polstermöbeln und Regalen finden Sie viele spannende modulare Exemplare. Ebenfalls interessant sind Satztische. Sie lassen sich einzeln einsetzen und bei Bedarf ineinanderschieben. Versetzen Sie gewissen Möbeln auch mit Rollen. So können Sie diese einfach von einer Ecke zur anderen rollen.

5. Nutzen Sie die Talente der Beistelltische

Foto: Schönbuch

Es gibt Möbel, die können Vieles und das ohne Einbau von speziellen Funktionen. Dazu gehören die Beistelltische. Sie sind nicht nur treue, schöne und praktische Begleiter zu Sitzmöbeln, sondern können zum Bett, ins Bad oder auch in die Küche gestellt werden. Ein schönes elegantes Beispiel ist der Tisch Amanita von Christian Haas für Schönbuch.

6. Setzen Sie Stil und Styling ein

Foto: Artiana

Weniger Platz zur Verfügung zu haben bedeutet nicht, dass auf schöne Dinge und Inszenierungen verzichten werden muss. Wenn Sie sich für Wohnstile entscheiden, die klassisch und zugleich modern sind, dann können Sie diese  üppiger oder auch reduzierter in Szene setzen. An einem hübschen weissen Holztisch, wie diesem hier von Artiana, können Sie sowohl arbeiten wie auch mit Gästen ein festliches Dinner geniessen.

7. Tricksen Sie mit runden Tischen

Möbel, Accessoires und Foto von Broste Copenhagen.

Runde Tische schaffen, was ihre eckigen Verwandten nicht ganz hinkriegen. Sie funktionieren für das private Dinner allein oder zu zweit und bieten genügend Platz für Gäste. Zudem sind sie gut zugänglich, auch wenn sie in einer Ecke stehen – und sie wirken immer elegant. Eine sehr gute Wahl also, um sie in einer kleinen, performativen Wohnung einzusetzen.

8. Entscheiden Sie sich für edle Materialien

Foto von Ferm Living.

Seit einer Weile macht eine neue Art von Luxus von sich reden. Slow Living, Nachhaltigkeit, Handwerk und hochwertige Materialien gehören dazu. Wählen Sie also edle Materialien. Es gibt aber nicht nur schöne Naturmaterialien, sondern auch neue und recycelte Rohstoffe.

9. Schaffen Sie Eleganz

Foto von Jotun.

Was eine Einrichtung wohnlich und chic macht, ist die Eleganz. Diese kreieren Sie mit hübschen Dingen, besonderen, warmen und edlen Farbtönen sowie einem liebevollen Styling, das nicht aufgesetzt, sondern lebendig und ein wenig beiläufig wirkt. Vergessen Sie die Kunst nicht und geben Sie persönlichen Lieblingsstücken einen wichtigen Platz. All das braucht keine grossen Räume, sondern einfach die Freude am Einrichten und am schönen Wohnen. Ein guter Trick um schnell, flexibel und ohne grossen Aufwand Farbe in einen Raum zu zaubern geht so: Streichen Sie eine grosse Leinwand in einer Lieblingsfarbe und stellen Sie diese wie ein Bild an die Wand gelehnt.

10. Spielen Sie mit Proportionen

Möbel, Wohnaccessoire und Foto von House Doctor.

Bloss weil der Wohnraum begrenzt ist, bedeutet das nicht, dass alles klein und bescheiden sein muss. Gerade kleinen Räumen tun einzelne starke Stücke und solche, die eine gewisse Grösse und Präsenz haben sehr gut. Gönnen Sie sich also die eine übergrosse Vasenlampe, eine grosse Papierhängeleuchte, einen dominanten Spiegel, den Sie an die Wand lehnen können, oder auch einfach einen Korb, ein Windlicht oder eine Vase, die viel hermacht. Sie sind die Hingucker, welche Ihre Einrichtung vollkommen machen.

 

 

Marianne Kohler Nizamuddin ist Stylistin und Journalistin. Sie begann ihre Karriere als Textildesignerin und arbeitete in Paris und New York, bevor sie einige Jahre das Moderessort der Zeitschrift «Annabelle» leitete. Heute arbeitet sie in den Bereichen Styling, Creative Direction und Consulting. Zudem ist sie die Autorin von Sweet Home, dem meist gelesenen Interior-Blog der Schweiz, der fünfmal in der Woche auf Tagesanzeiger/Newsnet erscheint.

Link zum Blog Marianne Kohler: www.mariannekohler.ch

Wenn Schenker:innen bedürftig werden, hat dies rechtliche Konsequenzen bezüglich der Sozialversicherung und die beschenkten Nachkommen riskieren, unterstützungspflichtig zu werden. Es gilt nicht mehr der Grundsatz, dass rechtmässig bezogene Vorsorgeleistungen nicht zurückzuerstatten sind.

Unter Schenkung wird die Übertragung eines Vermögenswertes verstanden, etwa einer Liegenschaft, ohne entsprechende Gegenleistung. Wird dafür keine oder nur teilweise eine Gegenleistung erbracht, beispielsweise die Übertragung eines Hauses mit einem Wert von CHF 2 Mio. für CHF 1 Mio., so wird von einer gemischten Schenkung gesprochen. Ob eine gemischte oder eine reine Schenkung vorliegt, wenn im Gegenzug zur Übertragung der Liegenschaft dem veräussernden Elternteil eine lebenslängliche Nutzniessung an der Liegenschaft eingeräumt wird, ist strittig. Häufig ist die Konstellation, dass Erbvorbezüge zu Lebzeiten als Schenkung an eigene Kinder ausgerichtet werden. Eine rechtsgültig erfolgte Schenkung kann als solche weder von einer Behörde noch von anderen Dritten rückgängig gemacht werden. Dennoch können solche Transaktionen erhebliche Folgen mit sich bringen. Namentlich kann es in sozialrechtlichen Konstellationen zur Berücksichtigung der Schenkung als hypothetisches Vermögen der beschenkten Person sowie als Vermögen bzw. Einkommen von verwandtenunterstützungspflichtigen Beschenkten kommen.

Sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung: Ergänzungsleistungen
Das Gesetz betreffend der Ergänzungsleistungen (ELG) wurde per 1. Januar 2021 mit Wirkungsfolge auch für Liegenschaftstransaktionen revidiert. Wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht, hat grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Gerade mit Blick auf hohe Kosten in Pflegeheimen kommt es nicht selten für Betroffene zur unbedachten Situation, mangels ausreichendem Vermögen Ergänzungsleistungen beantragen zu müssen. Gemäss den revidierten ELG-Bestimmungen haben Personen mit einem Vermögen von mehr als CHF 100’000.00 (Ehepaare CHF 200’000.00) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Wert der Liegenschaft, der von den Leistungsbezüger:innen selbst bewohnt wird, ist bei der Bestimmung des massgeblichen Vermögens nicht zu berücksichtigen.

Angerechnet wird aber das Vermögen, auf welches eine Person freiwillig verzichtet hat (Art. 9a Abs. 3 ELG). Ein solch freiwilliger Verzicht ist u.a. dann gegeben, wenn einem Kind eine Liegenschaft als Erbvorbezug bzw. Schenkung übertragen wird. Der Umfang des so angerechneten verschenkten Vermögens reduziert sich jährlich um CHF 10’000.00. Wird beispielsweise eine Schenkung von CHF 200’000.00 an ein Kind  angerechnet, reduziert sich der anzurechnende Betrag nach einem Jahr auf CHF 190’000.00, erst nach 20 Jahren ist diese Schenkung nicht mehr zu berücksichtigen. Eine zeitliche Limitierung dieser Aufrechnung gibt es nicht, weshalb auch eine vor vielen Jahrzehnten verschenkte Liegenschaft – unter Berücksichtigung vorerwähnter Aufrechnungsreduktion – zum Anspruchsverlust auf Ergänzungsleistungen führen kann, wenn die Aufrechnung der Liegenschaftsveräusserung als sozialversicherungsrechtlich freiwilliger Verzicht zu einem rechnerischen Maximalvermögen der bedürftig gewordenen Person von über CHF 100’000.00 führt.

Beschenkte Kinder haften im Kontext von Ergänzungsleistungen eines Elternteils zu Lebzeiten des Elternteils nicht, denn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen geht der Verwandtenunterstützungspflicht vor. Allerdings sind sie verpflichtet, aus ihrem Erbanteil (soweit der Nachlass CHF 40’000.00 übersteigt) die vom Elternteil in den letzten zehn Jahren vor dessen Tod rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuzahlen.

Ein Anschauungsbeispiel: Die Erblasserin vererbt eine Liegenschaft, die sie selbst bis zu ihrem Tod bewohnt. Die Liegenschaft wird daher zwar bei der Berechnung ihres Vermögens für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt. Ihre Kinder, welche die Liegenschaft erben, sind zwar nicht direkt persönlich haftbar, müssen aber von ihrem Erbanteil die Ergänzungsleistungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod zurückerstatten.

Nachgelagerte Sozialhilfe
Sozialhilfe kommt subsidiär dann zum Zug, wenn eine Person keine oder zur Deckung des Existenzminimums nicht ausreichende Ergänzungsleistungen erhält. Dass keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, kann wie vorerwähnt auch an der Anrechnung eines gewährten Erbvorbezugs liegen mit der Folge eines sozialversicherungsrechtlich hypothetischen Vermögens von über CHF 100’000.00.

Gemäss Art. 328 ZGB sind sich Verwandte in auf- und absteigender Linie zur Unterstützung verpflichtet, wenn sie in günstigen Verhältnissen leben. Bedürftige könnten somit von diesen Verwandten Unterstützung einfordern. Geschieht dies nicht, so geht der Anspruch auf Verwandtenunterstützung auf das Gemeinwesen über, das Sozialhilfe ausrichtet. Sozialhilfe kann für die Dauer eines Jahres zurückgefordert werden. Sozialämter fordern von nahen Verwandten zwecks Ermittlung deren finanziellen Verhältnisse Steuerbelege ein, wobei zur Frage, ob eine Unterstützungspflicht besteht, in der Regel auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abgestellt wird. Eine Unterstützungspflicht besteht nur in direkter auf- und absteigender Linie (Eltern gegenüber Kindern und umgekehrt, ausnahmsweise Enkel gegenüber Grosseltern). Eine Schwester muss daher ihren Bruder nicht finanziell unterstützen. Unterstützungspflichtige Verwandte müssen in «günstigen Verhältnissen» leben (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Solche werden gemäss der genannten SKOS-Richtline bei Vorliegen folgender Faktoren angenommen:

Mindesteinkommen:
Alleinstehende: CHF 120’000.00
Ehepaar: CHF 180’000.00
Zuschlag minderjähriges Kind oder in Ausbildung: CHF 20’000.00

Vom steuerbaren Vermögen ist ein Freibetrag abzuziehen. Der Restbetrag wird aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung in einen Jahresbeitrag umgerechnet, der zum Einkommen zu addieren ist.

Freibetrag Vermögen:
Alleinstehende: CHF 250’000.00
Ehepaar: CHF 500’000.00

Anwendungsbeispiel Sozialhilfe:
Tochter T (50-jährig) erhielt von Mutter M vor vielen Jahren eine Liegenschaft im heutigen Nettowert von CHF 450’000.00 geschenkt. T hat kein weiteres Vermögen. Sie hat eine minderjährige Tochter, ist nicht verheiratet und erzielt ein Einkommen von CHF 130’000.00 jährlich. M muss Sozialhilfe beziehen.

Tochter T trifft vorliegend aufgrund des negativen Saldos keine Unterstützungspflicht. Bei einem positiven Saldo würde eine Unterstützungspflicht in der Höhe der Hälfte des Saldos bestehen.

Wäre die Schenkung der Liegenschaft an die Tochter kurz vor Beanspruchung der Sozialhilfe erfolgt, würde sich die Frage aufdrängen, ob die Sozialhilfe verweigert werden kann. Das Bundesgericht (Urteil 8C_92/2007) hat dies verneint. Der Anspruch auf Sozialhilfe steht auch der für ihre Notlage selbst verantwortlichen Person zu. Nur bei nachweislich rechtsmissbräuchlichem Verhalten kann Sozialhilfe verweigert werden.

Besitzt die unterstützungspflichtige Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren (teilweise) Liquidierung im Moment nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind zur Vermeidung einer Bedrängnis spezielle Vereinbarungen zu treffen, wie Fälligkeit der Unterstützung erst nach Verkauf oder nach Versterben der betreffenden Person sowie grundpfandrechtliche Sicherstellung.

Fazit:
Wer seine Nachkommen begünstigen will, muss damit rechnen, dass das verschenkte Vermögen hypothetisch angerechnet wird und dazu führen kann, dass deswegen sozialversicherungsrechtliche Ergänzungsleistungen entfallen. Bei der lebzeitigen Entäusserung etwa vom eigenen Liegenschaftsbestand ist somit bei sonst knappen Vermögensverhältnissen Vorsicht geboten. Beschenkte Kinder trifft im Kontext der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an einen Elternteil grundsätzlich keine Pflicht zur Unterstützung des Elternteils. Muss dieser Sozialhilfe beanspruchen, trifft finanziell gut gestellte Nachkommen aber eine Verwandtenunterstützungspflicht. Dabei wird auch das Vermögen berücksichtigt, welches die Kinder von den Eltern geschenkt erhalten haben.

Dr. Daniel Thaler ist Rechts- und Fachanwalt für SAV Bau- und Immobilienrecht. Seit 2014 ist er Partner der Tschudi-Thaler Rechtsanwaltskanzlei in Zürich. Durch seine langjährige Erfahrung ist er ein Experte in den Bereichen: Immobilien-Miet- und Baurecht, Vertragsrecht, Planungsrecht, Prozessführung sowie Vollstreckungsrecht (www.ttlegal.ch).

Unbefristete Dienstbarkeiten haben grundsätzlich «ewige» Gültigkeit. Nur ein qualifizierter Interessenverlust des Berechtigten erlaubt einem Belasteten, die Löschung zu erzwingen.

Dienstbarkeiten sind Nutzungs- und Gebrauchsrechte in Form beschränkter dinglicher Rechte. Dem Berechtigten kommt die Befugnis zu, ein Grundstück in bestimmter Hinsicht zu nutzen bzw. zu gebrauchen. Die konkreten Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Grundbucheintrag und ergänzend aus dem Dienstbarkeitsvertrag, mit welchem die Servitut vereinbart wurde. Aus Sicht des Belasteten geht es grundsätzlich um ein Dulden oder Unterlassen zugunsten des Berechtigten. Zu unterscheiden ist zwischen Grunddienstbarkeiten und Personaldienstbarkeiten. Bei der Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Grundstücke berechtigt bzw. belastet. Bei der Personaldienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks belastet, hingegen berechtigt ist eine Person oder auch etwa eine Gemeinde oder Stadt. Nebst Nutzniessung und Wohnrecht sowie Baurecht sind in der Praxis Grunddienstbarkeiten wie Fuss- und Fahrwegrechte, Parkierungsrechte, Näher-, Höher- und Überbaurechte, nachbarliche Erschliessungsdienstbarkeiten, Gewerbebeschränkungen sowie Bau- oder Bauhöhenbeschränkungen, z.B. sog. «Villenservitute», häufig. In letzteren Fällen wird dem belasteten Grundeigentümer untersagt, seine Liegenschaft (vollumfänglich) nach den Möglichkeiten der kommunalen Bau- und Zonenordnung bzw. der Baugesetzgebung auszunutzen. Das kann nicht nur lästig sein, sondern im Vergleich zu anderen Grundstücken im Quartier eine empfindliche Verkehrswertminderung nach sich ziehen.

Welche Tatbestände bewirken eine Löschung?

Dienstbarkeiten kennen verschiedene Untergangsgründe. Zunächst können sich Berechtigte und Verpflichtete entgeltlich oder unentgeltlich auf einen Verzicht einigen (Verzichtsvereinbarung). Weiter kann der Dienstbarkeitsberechtigte einseitig auf sein Recht verzichten, sofern bei gemeinschaftlichen Vorrichtungen (z.B. Heizanlage) nicht (für maximal 30 Jahre) die Unterlassung des Ausscheidens vereinbart wurde. Die Löschung der Dienstbarkeit hat auch bei Eintritt einer bei Dienstbarkeitserrichtung vorgesehenen Befristung oder (Resolutiv-)Bedingung zu erfolgen. Dienstbarkeiten können sodann infolge Ablebens des Berechtigten (bei Personaldienstbarkeiten), bei einer Zwangsverwertung des betreffenden Grundstücks (bei einem sog. Doppelaufruf) oder durch Ablösung auf Basis öffentlichen Rechts (namentlich kantonaler Baugesetzgebungen) untergehen sowie im Falle des Untergangs des berechtigten oder belasteten Grundstücks. Schliesslich kann unter bestimmten Umständen eine Löschung durch richterliche Ablösung der Dienstbarkeit erfolgen, worauf unten noch näher eingegangen wird.

Die Löschung selbst erfolgt auf Grundlage einer Löschungsanmeldung des Dienstbarkeitsberechtigten oder eines ausgewiesenen Löschungsantrags des Dienstbarkeitsbelasteten. Im letzteren Fall sind erforderliche Zustimmungen des Dienstbarkeitsberechtigten und gegebenenfalls eines Drittpfandgläubigers (Hypothekenbank) beizubringen und/oder Nachweisdokumente wie z.B. der Todesschein beim Tod des Personaldienstbarkeitsberechtigten vorzulegen. Werden berechtigte und belastete Liegenschaft vom gleichen Eigentümer erworben, so entsteht eine Eigentümerdienstbarkeit, und die Dienstbarkeit kann (muss aber nicht) gelöscht werden.

Bei einem Eintrag, der höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung mehr hat, kann der belastete Eigentümer unter Darlegung entsprechender Umstände und Vorlage von Belegen die Löschung in einem erleichterten Verfahren verlangen. In solchen Fällen, soweit das Grundbuchamt das Löschungsbegehren für begründet hält, teilt dieses der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen werde, wenn nicht innert 30 Tagen Einspruch oder gegebenenfalls in der Folge innert drei Monaten Klage erhoben wird. Ein Sondertatbestand liegt dann vor, wenn die Auslegung der Servitut ergibt, dass der Eintrag ungerechtfertigt ist und deshalb mittels Grundbuchberichtigungsklage die Löschung oder Abänderung der Dienstbarkeit verlangt werden kann. Schliesslich besteht anstelle der Löschung bei Interessennachweis und Kostenübernahme u.U. die Möglichkeit der Verlegung der Dienstbarkeit, etwa eines Wegrechts, auf eine andere, aus Sicht des Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle.

Wann kann eine Löschung gegen den Willen des Dienstbarkeitsberechtigten erzwungen werden?

Unbefristete, nicht resolutiv-bedingte oder nicht auf Lebensdauer errichtete Servitute haben «ewige» Gültigkeit. Dienstbarkeiten unterliegen keiner Verjährung. Selbst die jahrzehntelange Nichtausübung führt grundsätzlich nicht zum Untergang einer Dienstbarkeit. Sie zieht keine «Versitzung» nach sich. Allerdings sieht das Gesetz folgenden Ausgleichsmechanismus im Sinne einer einseitigen Löschungsmöglichkeit durch den Belasteten vor (Art. 736 ZGB):

«Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.

Ist das Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.»

Bedeutungslos gewordene Dienstbarkeiten sollen also gelöscht werden können. Massgeblich für die gesetzliche Interessenabwägung ist das Interesse des berechtigten Grundeigentümers an der Dienstbarkeitsausübung in korrekter Auslegung des Inhalts und Umfangs der Dienstbarkeit, wie es sich primär aus Grundbucheintrag, sekundär aus dem Dienstbarkeitsvertrag und subsidiär aus längerer unangefochtener und gutgläubiger Ausübungsart ergibt (vgl. Art. 738 ZGB).

Alles Interesse an einer Dienstbarkeit ist gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB dann verloren, wenn die Ausübung unmöglich geworden ist oder die Servitut für den aktuellen Eigentümer (auch künftig) keinerlei Bedeutung mehr hat, beispielsweise weil die mit einem Weiderecht belastete Liegenschaft bebaut und in ein Wohnquartier integriert wurde. Dasselbe gilt nach dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit bei einem zwar noch bestehenden Interesse, das aber nicht mehr der ursprünglichen Bedeutung entspricht, wie etwa bei einem Wegrecht, welches zum Zwecke der Zugangssicherstellung zu einem inzwischen abgerissenen Schulhausareal errichtet wurde und nun für die Zufahrt zu einem Geschäft genutzt wird. Hingegen besteht ein Interesse auch dann noch weiter, wenn der Dienstbarkeitsinhalt inzwischen auch von der neueren Baugesetzgebung abgedeckt ist.

In die Kategorie von Art. 736 Abs. 2 ZGB (Ablösung nur gegen Entschädigung) gehören Fälle unverändert vorhandenen Interesses des Berechtigten, das aber durch Zunahme der Belastung unverhältnismässig gering geworden ist, sofern dafür nicht der belastete Eigentümer selbst verantwortlich ist. Das Missverhältnis zwischen Interesse und Belastung kann sich auch aus einer Abnahme des Interesses beim Berechtigten ergeben. Es geht hier mithin stets um die Veränderung der Interessenlage zum Nachteil des Dienstbarkeitsbelasteten, die nach Dienstbarkeitserrichtung eingetreten ist. Die Belastung durch ein Bauverbot wird nicht deshalb unverhältnismässig, weil die öffentlich-rechtliche Bauordnung neu eine Überbauung oder höheres Bauen zulässt.

Weitere Praxisbeispiele

Der Löschungsanspruch ohne Gegenleistung besteht etwa in folgenden Fällen: Ein Wegrecht ist nicht mehr durchgehend auf allen für dessen Ausübung erforderlichen Grundstücken eingetragen. Es besteht keine Zweckübereinstimmung zwischen einem ursprünglich für die Übertragung elektrischer Energie (Hochspannung) vereinbarten Durchleitungsrecht und der Datenübertragung von Fernmeldediensten. Die Löschung eines Fuss- oder Fahrwegrechts hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um ein Legalservitut (Notwegrecht) handelt und inzwischen ein anderer Grundstückszugang errichtet worden ist. Hingegen ist – nur gegen Entschädigung – ein Bauverbot, das eine Überbauung des belasteten Grundstücks verunmöglicht, teilweise aufzuheben, wenn sich das aktuelle Interesse des Berechtigten an freier Seesicht auch mit einer (weniger einschränkenden) Baubeschränkung realisieren lässt.

Dr. Daniel Thaler, Rechtsanwalt (www.ttlegal.ch).

Endlich hinaus ins Grüne, Grün als Wohnfarbe oder Grün als Symbol für Nachhaltigkeit: Die Liebe zur Natur ist zu Hause noch wichtiger geworden. Entdecken Sie hier Inspirationen, Ideen und Tipps, mit denen Sie schöner und grüner wohnen können.

Hinaus ins Grüne
Noch nie war der Saisonwechsel so willkommen wie dieses Jahr. Nach sehr langer Zuhausezeit und viel Homeoffice sehnen sich alle endlich wieder hinaus ins Grüne zu können. Es locken der Wald, die Wiesen, die Landschaft. Kein Wunder zeigen sich auch die Gartenmöbel ein bisschen anders. Leicht, flexibel und kleiner als bisher, verdrängen sie riesige Loungegruppen oder schwere, lange Outdoortische. Man verwandelt diesen Sommer den Garten oder die Terrasse nicht in einen chicen Beachclub, in dem man sich mit vielen Freunden trifft. Lieber rückt man einen bequemen, hübschen Stuhl an einen Lieblingsplatz – und dieser ist nicht selten auch mal im Park oder am Waldrand.

Gartenmöbel und Wohnaccessoires von House Doctor.

Retro ist retour
So verwundert es nicht, dass die Anmutung der neuen Gartenmöbel an frühere Zeiten denken lässt und Naturmaterialen einen sehr wichtigen Platz einnehmen. Rattanmöbel mit geschwungenen Rohrbeinen, unprätentiöse Sessel, kleine Beistelltischchen und viele Kissen machen die Aussenbereiche wohnlich und bequem. Die Kissen, oder besser die vielfältig einsetzbaren Matratzenkissen, zeigen sich übrigens gar nicht laut und poppig. Kleingemustert mit Blüten oder Ornamenten in gebrochenen Farben wirken sie wie Blumenwiesen.

Gartenmöbel und Matratzenkissen von Madam Stoltz.

Drinnen ist draussen
Das Draussen wird wohnlicher und drinnen lieben wir möglichst viel Grünes. Momentan ist der Trend bei den Zimmerpflanzen: weniger und dafür grosszügig. Baumartige Pflanzen nehmen auch gleichbedeutende Plätze ein wie Möbelstücke. Zudem sind bei den Möbeln und Wohnaccessoires organische Formen, Blattmotive, viel Holz, Naturfasern und Naturfarben angesagt.

Wohnaccessoires von HK Living.

Es grünt ganz neu
Auf einmal sind auch Pflanzenregale wieder da. Was einst bieder war, zeigt sich heute im Designkleid. Eine interessante Neuigkeit kommt aus dem Hause USM. Das Schweizer Kultmöbel, das einst für das Büro geschaffen wurde und nun auch das Zuhause mit seiner praktischen zeitlosen Staukompetenz bereichert, hat sich erweitert. Mit Regalflächen, auf denen Töpfe einen Platz haben, kann man nun «Urban Gardening» daheim oder im Büro cool und designaffin umsetzen.

Regal mit integrierten Flächen für Pflanzentöpfe von USM.

Freude am Gärtnern
Ein Hobby, dem seit der Pandemie noch viel mehr Menschen zugetan sind, ist das Gärtnern. Auch wenn man mitten in der Stadt wohnt und lediglich eine Dachterrasse oder einen Küchenbalkon zur Verfügung hat, sind eigenes Gemüse und selbstgezogene Kräuter sowie Blumen zur Herzensangelegenheit geworden. So entstehen Hochbeete auf Hinterhöfen und wo einst Graffiti die Mauern zierten, stehen nun Spaliere, an denen Efeu, Birnen oder Aprikosen hochklettern.

Töpfe und Gartenaccessoires von Bungalow.

Wohnfarbe Grün
Damit einem bei dem vielen Zuhausesein nicht die Decke auf den Kopf fällt, helfen die richtigen Wohnfarben. Auch da ist Grün von grosser Bedeutung. Es wirkt in allen Schattierungen harmonisierend und kann gut in grossen Flächen eingesetzt werden. Da es die Farbe von Blättern und Wiesen ist, strahlt es auch deren Kraft und Lebendigkeit aus. Grün ist in praktisch allen Räumen eine gute Wandfarbe. Auch als Polsterstoff ist die Farbe im Trend und Möbel, wie zum Beispiel Kücheneinrichtungen, zeigen sich immer öfter in Grüntönen.

Die Wandfarbe «Brunswick Green» von Little Greene Farben.

Grüne Bilder
Auch Kunst kann die Farbe Grün in die Wohnung zaubern. Bilder an der Wand sind mehr als blosse Dekoration – sie inspirieren und erweitern die Welt. Wie Picasso einst sagte, wäscht die Kunst den Staub des Alltags von der Seele.

Bild vom «Il verde del deserto» vom Schweizer Künstler Marco Jacconi.

Nachhaltig grün
Naturfasern sind nicht immer naturschonend. Anbaumethoden und Massenproduktion können ganze Landschaften negativ verändern und der Natur schaden. Der Stoff «Oceanic», mit dem dieser Sessel von Normann Copenhagen bezogen ist, ist ein Polyesterstoff, der ausschliesslich aus Abfallprodukten produziert wird. So stecken in jedem Meter Oceanic-Stoff 26 Plastikflaschen und pro vier Meter wird das Meer um ein Kilogramm Plastik erleichtert. Diese Art von Nachhaltigkeit nimmt im Wohnbereich einen immer wichtigeren Platz ein.

Sessel Era mit Polsterstoff «Oceanic» von Normann Copenhagen.

Grün auf dem Tisch
Der Tisch braucht mehr Sinnlichkeit und dazu verhilft ihm Farbe. Edle Keramik in Grün, grüne Tischwäsche und liebevolle Settings machen die täglichen Mahlzeiten zu kleinen Festen. Im Sommer geht das drinnen wie draussen. Essen unter freiem Himmel hat nämlich genauso viel Stil wie im Esszimmer. Farbige Keramik passt besonders gut zu Sommermahlzeiten, die voller Gemüse und Früchte sind.

Edle Keramik von Bungalow.

Grün geniessen
Sucht man die Entspannung oder die Flucht vor den eigenen vier Wänden vor allem in der Natur, sind die Grünzonen ums Haus dafür zu Gartenparadiesen geworden. Man stellt eher lose Stühle auf den Rasen. Statt Grillfeste oder Gartenpartys zu feiern, pflanzt man Gemüse und Früchte an. Kochbücher, die vegetarische und vegane Rezepte bieten oder zeigen, wie man einmacht und fermentiert, stehen ganz vorne im Regal. So verändert das Gärtnern auch den Genuss und bringt mehr Naturliebe in die Küche sowie auf den Tisch.

Gartenstuhl und Harrasse von Hay.

Link zum Blog Marianne Kohler: https://www.mariannekohler.ch/

Mit diesen 10 saisonalen Einrichtungsideen und Inspirationen stimmen Sie sich auf den Winter, das intensive Zuhause sein und die Festtage ein.

Möbel und Wohnaccessoires von Ferm Living.

Es wird kein Winter, wie wir ihn kennen. Die Pandemie lässt uns noch mehr daheim sein. Doch wir machen das Beste daraus und richten unser Zuhause so richtig gemütlich ein. Weiche Kissen und Decken werden zu Kuschelfreunden auf dem Sofa, Teppiche machen sich auf dem Boden breit und geben uns das Gefühl, auf Wolken zu gehen. Wir zünden das Cheminée an, und wenn wir keins haben, einfach ein paar Kerzen. Auch freuen wir uns auf kleine feine Feste und dekorieren die Wohnung liebevoll und persönlich.

Möbel und Wohnaccessoires von Oyoy.

1. Gemütlichkeit auf die Schnelle

Dass es zu Hause so richtig winterlich wohnlich wird, ist keine grosse Angelegenheit. Es braucht dafür weder neue Möbel noch einen neuen Anstrich und auch kein zeitintensives Umstellen. Styling heisst das Zauberwort und ist ein Ausdruck aus der Mode. Mit Accessoires, Schuhen oder Schmuck stylen wir täglich ein Outfit besonders und persönlich. In der Wohnung sind diese Accessoires Kissen, Decken, Felle, Kerzen, Leuchten, Bilder oder Dekorationsgegenstände. Polstern Sie das Sofa auf mit kuschlig weichen Kissen. Oft reicht es, wenn Sie nur die Hüllen wechseln. Auch Felle machen Sitzmöbel wärmer und weicher. Das gilt übrigens nicht nur für Sofas und Sessel, sondern auch für Esszimmerstühle und Bürostühle. Und wenn Sie schon dabei sind alles auf «cozy» umzustellen, dann legen Sie einige Bücher auf den Couchtisch, rücken Leuchten in die Nähe der Lieblingsplätze und platzieren Kerzen, Blumen, Pflanzen und mit Nüssen und Orangen gefüllte Schalen auf die Beistellmöbel.

Möbel und Wohnaccessoires von Hay.

2. Diese Polster können Sie sich zulegen

Viele entdecken jetzt, dass sie nicht die richtigen Sitzmöbel haben. Wenn Sie sich für neue Sofas, Sessel oder Poufs entscheiden, achten Sie auf diese wichtigen Punkte:

  • Wählen Sie Qualität und schauen Sie sich Sitzmöbel nicht nur online an. Besuchen Sie einen Showroom.
  • Achten Sie auf die Sitztiefe. Diese ist entscheidend, ob man sich auch wirklich auf das Sofa legen- oder bloss darauf sitzen kann.
  • Runde, weiche Formen sind gross angesagt, sie verdrängen gerade die strengen, harten, kubischen Modelle.
  • Weich sind auch die neuen Polsterstoffe. Neben Samt ist Cord wieder ein grosses Thema. Wollstoffe haben oft Boucléeffekte oder zeigen sich wie Teddyfelle.

Decken von Broste Copenhagen.

3. Decken Sie sich ein

Plaids und Decken sind Winterlieblinge. Wir lieben sie auf dem Sofa, dem Bett, der Liege und manchmal einfach über die Knie. Zwischen dem Kuscheln können Sie die Decken über die Sofalehne drapieren, gefaltet auf das Bett oder die Liege legen oder gerollt in Körben bereitstellen.

Lämpchen Flowerpot von &Tradition.

4. Schaffen Sie eine warme Lichtstimmung

Je tiefer wir in den Winter kommen, umso dunkler wird es draussen. Der beste Grund sich wieder mal mit dem Licht im Raum auseinanderzusetzen. Das richtige Licht macht nämlich erst alles schön und wohnlich. Dafür muss dieses zwingend warm sein. Wählen Sie entsprechende Leuchtmittel und montieren Sie Dimmerfunktionen. Entscheiden Sie sich für viele kleine, punktuell eingesetzte Leuchten und indirektes Licht anstelle von grellem Oberlicht. Sehr hübsch und praktisch sind die vielen kleinen, kabellosen Pilzlämpchen, die momentan in fast jeder Kollektion zu finden sind. Man kann sie einfach dahinstellen, wo man gerade Licht braucht.

Alle Spa Accessoires und Produkte von Zara Home.

5. Eröffnen Sie Ihr eigenes SPA

Neben dem Licht fehlt es uns im Winter an Wärme. Schalten Sie öfter Verwöhntage ein und geniessen Sie fein duftende, entspannende Bäder, angenehme Pflege und Ruhemomente im Badezimmer. Dafür geben Sie diesem ein wenig mehr Schönheit. Das klappt mit passenden Accessoires wie Holzhockern als Ablage für Kerzen und Tücher, edlen Pflegeprodukten oder hübschen Schalen für Seifen und kleine Dinge.

Kerzen und Kerzenständer von Bloomingville.

6. Zeit für Kerzen

Kerzen bringen Stimmung ins Haus und verzaubern es festlich. Dafür müssen wir nicht bis zu Weihnachten warten. Stellen Sie unterschiedliche Kerzenständer in Gruppen zusammen und füllen Sie diese mit allerlei Kerzen. Auch Windlichter wirken besser in Gruppen – zum Beispiel auf einem Tablett. Schön sehen auch grosse Laternen mit Kerzen im Aussenbereich wie auf dem Balkon oder vor der Haustüre aus.

Alle Wohnaccessoires von Zara Home.

7. Freuen Sie sich auf die Festtage

Dieses Jahr schaffen wir es endlich die Vorweihnachtszeit als besinnliche, ruhige Zeit zu erleben. Statt stressigem Shopping in überfüllten Geschäften lesen wir endlich das Buch, das wir schon so lange auf dem Nachttisch liegen haben. Wir kuscheln uns in warme Strickdecken und auf weiche Kissen und schauen uns die Fotos von den letzten Ferien an. Dazwischen kochen wir was Feines, backen einen Kuchen und sind einfach gerne zu Hause.

Alle Wohnaccessoires von Madam Stoltz.

8. Dekorieren Sie das Zuhause

Schmuck gehört zur Vorweihnachtszeit. Er ist ein Symbol für die Vorfreude und eine Möglichkeit dem Haus in der kargen, düsteren und kalten Jahreszeit, etwas Glamour und Glanz zu verleihen. Am schönsten ist Adventsdekoration, wenn sie nicht aufgesetzt oder übertrieben wirkt. Füllen Sie Schalen mit Kugeln, stellen Sie grüne Zweige ein, lassen Sie Lichterketten an Regalen, Spiegeln oder Fensterrahmen hochklettern und hängen Sie Kränze an Türen und Wände.

Geschirr und Accessoires von Ferm Living.

9. Decken Sie den Tisch schöner

Auch wenn dieses Jahr nicht von grossen Dinnereinladungen, fröhlichen Cocktailparties und langen Festtafeln geprägt sein wird, lohnt es sich so oft wie möglich den Tisch schön zu decken. Leisten Sie sich neues Geschirr – manchmal helfen ein paar starke Akzentstücke. Auch schöne Servietten oder ein farbiges Tischtuch lassen den Tisch neu und besonders wirken . Suchen Sie nach formschönen Schalen oder finden Sie endlich eine Sauciere oder diese eleganten Kristallgläser, von denen Sie schon lange träumen. Das sind alles Freuden, die den Alltag verschönern und ihn wertvoller machen.

Möbel und Wohnaccessoires von House Doctor.

10. Feiern Sie das grosse Fest kleiner

Feste lohnen sich immer, auch wenn sie nur in kleinstem Rahmen stattfinden. Vielleicht gibt es diese Weihnachten kein grosses, lautes, wildes Familienfest, sondern ein romantisches Tête-à-Tête? Tauschen Sie den Auszugstisch mit dem Bistrotischchen aus. Entscheiden Sie sich für einen Weihnachtsbaum mit allem Schmuck und Glanz, auch wenn Sie die meiste Zeit allein zuhause sind. Füllen Sie Ihr Haus mit Lichterketten, duftenden Tannenzweigen, Schokolade, guten Büchern, Musik und Liebe – so wird auch diese Weihnachtszeit schön und unvergesslich.

Link zum Blog Marianne Kohler: https://www.mariannekohler.ch/

Die Kurzzeitvermietung von Stockwerkeigentum ist per se weder zulässig noch verboten. Entscheidend sind die Eigenarten der Liegenschaft und die Regulierung der Gemeinschaft.

Die Zulässigkeit einer internetbasierten Kurzzeitvermietung von Eigentumswohnungen richtet sich einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2019 (5A_436/2018) zufolge nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall. Wegen damit verbundener Zusatzleistungen wie Gästebetreuung, Wohnungsreinigung und mitunter weiterer Servicedienste sowie einer Gästeselektion durch Vermittlerplattformen wie Airbnb liege kein gewöhnliches Wohnungsmietverhältnis vor, sondern eine «parahotelleristische Beherbergung». Entscheidend für die Beurteilung seien zunächst die herkömmliche Benutzungsart sowie die Lage der Liegenschaft, etwa ob ein städtisches Wohnhaus oder eine Ferienwohnung in touristischem Gebiet vorliege.

Im höchstrichterlich beurteilten Fall ging es um ein Mehrfamilienhaus mit dem reglementarischen Zweck des «Wohnens», wobei ausser Büros keine anderen Geschäfts- und Erwerbszwecke gestattet waren. Zudem handelte es sich um «gehobenes Wohnen» in einer Erstwohnresidenz mit gemeinschaftlichen, aber ausgesprochen privaten Infrastrukturbereichen (Fitness, Sauna, Schwimmbad, Waschküche, Dachterrasse). Letztere, so das Bundesgericht, seien nicht für Dritte bestimmt, da keine Ferienliegenschaft vorliege, und in solcher Konstellation mit engem Verhältnis unter den Bewohnern sei auch das Ruhebedürfnis wichtiger als bei Urlaubsbewohnern.

Das Bundesgericht stellte weiter klar, dass die Benutzungsart im Begründungsakt bzw. Reglement oder später mit dem erforderlichen Quorum verbindlich festgelegt werden kann. Anhaltspunkte für die zulässige Nutzung können sich aber auch aus der bisherigen Nutzungsweise in der Eigentümergemeinschaft ergeben. Im Sinne einer gesetzlichen Regulierungsschranke darf das Sonderrecht des einzelnen Miteigentümers nicht seines Kerngehalts beraubt bzw. wertmässig ausgehöhlt werden, weshalb ein generelles Vermietungsverbot unzulässig wäre. Möglich sei hingegen ein Verbot der tage-, wochen- oder monatsweisen Vermietung, weil dem Wohnungseigentümer dadurch die Kommerzialisierungsmöglichkeit durch unbefristete oder im Einzelfall auch befristete Nutzungsüberlassung an Dritte verbleibe.

In welchen Fällen ist die Kurzzeitvermietung unzulässig?

Die Wohnungsvermietung via Airbnb für tage- oder wochenweise Nutzung ist immer dann unzulässig, wenn dies einer expliziten reglementarischen Zweckbestimmung oder der definierten Benutzungsweise widerspricht. In solchen Fällen ist kein (separater) Verbotsbeschluss der Gemeinschaft erforderlich. Das Gleiche gilt für Erstwohnliegenschaften, zumal mit privaten intimen Gemeinschaftsbereichen.

Nicht abschliessend geklärt ist, ob in «gewöhnlichen» Stockwerkeigentumsgemeinschaften ohne besondere Allgemeininfrastruktur wie Fitnessraum, Swimmingpool und Sauna eine Kurzzeitvermietung durch einzelne Eigentümer ebenfalls unzulässig ist, wenn hierzu keine reglementarische Regelung, beispielsweise keine Erstwohnungspflicht, vorliegt. In solchen Fällen werden die örtlichen Verhältnisse und die bisherige (Wohn-)Nutzung einer objektiven Einzelfallbeurteilung zur Vereinbarkeit mit der in Frage stehenden, gegebenenfalls parahotellerieähnlichen Benutzung zu unterziehen sein.

Tendenziell dürfte dem Zeitgeist entsprechend davon auszugehen sein, dass eine gelegentliche Kurzzeitvermietung über Airbnb noch keine Zweck- oder Nutzungsänderung darstellt und zulässig ist. Eine mehrheitliche oder gar gewerbliche Gästebeherbergung wird hingegen unzulässig sein. Es kommt somit auch auf die Intensität von Benutzerwechseln und mit solcher Vermietung ausgelöster Immissionen an.

Ohne explizite Regulierung der Gemeinschaft wird in touristischen Liegenschaften die Kurzzeitvermietung einer Ferienwohnung über Airbnb grundsätzlich erlaubt sein. Ein allfälliges Fehlverhalten von Gästen wie Nachtruhestörungen dürfte nur individuell, nach Massgabe der Hausordnung, zu sanktionieren sein, wofür auch der beherbergende Stockwerkeigentümer haftet.

Kann die Eigentümergemeinschaft eine Vermarktung via Airbnb nachträglich verbieten oder zulassen?

Zunächst gilt, dass Zweckbestimmung und Nutzweise einer Liegenschaft im Rahmen der gesetzlichen Schranken primär von den Stockwerkeigentümern selbst, insbesondere im Begründungsakt bzw. im Reglement, bestimmt wird. Ob und unter welchen Umständen ein Airbnb-Verbot nachträglich an einer Stockwerkeigentümerversammlung rechtsgültig beschlossen oder aufgehoben werden kann, hängt wesentlich von den individuellen Verhältnissen jedes Einzelfalls ab.

Sofern im Begründungsakt bzw. Reglement kein erforderliches Quorum festgelegt wurde, stellt sich die (umstrittene) Frage, ob die nachträgliche Nutzungseinschränkung durch ein Airbnb-Verbot lediglich das qualifizierte Mehr für wichtigere Verwaltungshandlungen (Art. 647b Abs. 1 ZGB) oder Einstimmigkeit für Zweckänderungen (Art. 648 Abs. 2 ZGB) erfordert. Auch diese Frage wird bis zu einer allfälligen höchstrichterlichen Klärung einzelfallweise zu beantworten sein, indem das Verbot und dessen Folgen und Auswirkungen in Relation zur Art und Möglichkeit der reglementarischen und tatsächlichen Nutzungsweise zu setzen sind. Ein Mehrheitsbeschluss nach Köpfen und Wertquoten reicht dann aus, wenn dadurch keine einschneidende wirtschaftliche Änderung der bislang zulässigen Nutzweise (Zweckänderung im Rechtssinne) erfolgt.

Umgekehrt gilt Folgendes: ist eine Kurzzeitvermietung reglementarisch explizit verboten und sind einzig nicht kommerzielle Wohnnutzungen erlaubt, so könnte eine nachträgliche Zulassung parahotellerischer Zustände durch Airbnb-Buchungen dem Einstimmigkeitserfordernis unterliegen, zumal wenn keine Beschränkungen der Kurzzeitvermietung vorgesehen würden.

Empfehlung

Bestehende Stockwerkeigentümergemeinschaften, welche Kurzzeitgäste und damit eine internetplattformbasierte Kommerzialisierung explizit verbieten oder umgekehrt erlauben möchten, sollten rechtzeitig, solange die erforderlichen Mehrheiten verfügbar sind, die zulässige Benutzung reglementarisch festsetzen bzw. präzisieren. Die Formulierung wird auf Basis der bisherigen Nutzungsweise und Regulierung sorgfältig und unter Beachtung der Schranken einer Eigentumsbeschränkung zu erfolgen haben. Kaufinteressenten von Eigentumswohnungen mit der Absicht, ihre Eigentumswohnungen auf Airbnb anzubieten oder umgekehrt solches in der gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht dulden zu müssen, ist empfohlen, vor einem Erwerb namentlich das Reglement und die Stockwerkeigentumsbeschlüsse sowie die tatsächliche Nutzungsweise der Liegenschaft zu konsultieren. Unliebsame Überraschungen können so vermieden werden.

Dr. Daniel Thaler, Rechtsanwalt
Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht
CAS HWZ Digital Real Estate
Partner der auf Immobilien-, Miet- und Baurecht spezialisierten Anwaltskanzlei Tschudi Thaler Rechtsanwälte
www.ttlegal.ch

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Organisieren Sie das im Voraus:

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Überlegen Sie sich neue Anschaffungen
Kaufen Sie sich endlich das Lieblingssofa oder das elegante grosse Boxspringbett, von dem Sie schon lange träumen. Bei solch wichtigen Möbeln möchte man die richtige Farbe, eine bestimmte Ausführung und die Wunschgrösse selbst bestimmen. So haben diese Möbel meist eine gewisse Lieferzeit. Nutzen Sie die Zeit vor dem Umzug für eine solche Anschaffung. Mit guter Planung haben Sie die Möbel bereits in der Einzugsphase am neuen Ort.

 

Verabschieden Sie sich von gewissen Dingen
Verkaufen oder verschenken Sie die Dinge, die Sie nicht zügeln möchten. Sie können auch eine «Garage-Sale-Party» organisieren. Dafür laden Sie Freunde und Nachbarn ein, servieren Sandwiches und Drinks und verkaufen oder verlosen die Dinge, die Sie nicht mehr brauchen.

Möbel und Wohnaccessoires von House Doctor

 

Freuen Sie sich auf Neues
Kreieren Sie ein Moodboard oder ein Scrapbook für alle Ideen, die Sie gerne im neuen Zuhause umsetzen möchten. Diese kreative Arbeit verbindet Sie bereits mit dem neuen Ort und lässt das Abschiednehmen von der alten Wohnung einfacher werden.

 

Gehen Sie das gleich nach dem Umzug an:

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Platzieren Sie die Möbel
Achten Sie dabei auf die neuen Raumverhältnisse. Versuchen Sie nicht die Einrichtung der alten Wohnung zu kopieren, sondern versuchen Sie alles zu optimieren und viel Wohnlichkeit zu schaffen. Lassen Sie sich auch nicht von Steckdosen und Anschlüssen beeinflussen. Sie müssen das Sofa nicht mit dem Blick zur Wand stellen, bloss weil da der Fernsehanschluss ist.

Wohnaccessoires von Zara Home

 

Besetzen Sie die Zimmer nach Ihren Bedürfnissen
Vielleicht gibt das Elternschlafzimmer ein besseres Arbeitszimmer ab und das kleine Eckzimmer ist perfekt zum Schlafen? Vorgegebene Raumnutzungen sind eine Hilfe, müssen aber nicht so im Einrichtungskonzept umgesetzt werden, bloss weil der Architekt es geplant hat.

Packen Sie schnell aus
Sobald die Staumöbel, wie Regale, Vitrinen und Schränke stehen, räumen Sie die Kisten aus und die Dinge, die drin sind ein. Am besten machen Sie das Stück für Stück. Sortieren Sie auch gleich alles. Falls Dinge in Boxen kommen, schreiben Sie diese an. Auspacken und Einräumen ist eine Art Besitznahme des Territoriums und sorgt, trotz viel Arbeit, für ein glückliches Zuhausegefühl.

Kissen und Tischdecke von Bungalow

 

Vergessen Sie den Outdoorbereich nicht
Natürlich müssen Sie nun nicht gleich mit der Bepflanzung von Balkonkistchen oder Gartenbeeten beginnen, aber ein paar Stühle, ein Tischchen und ein paar Kissen helfen, dass Sie Ihre neue Outdooroase auch gleich nutzen können.

 

Lassen Sie sich etwas Zeit damit: 

Wandfarbe «India Yellow» von Farrow and Ball

 

Wände streichen
Es ist zwar praktisch die Wände einer leeren Wohnung zu streichen, aber wenn Sie sich für Farben entscheiden, warten Sie damit besser ein paar Wochen. Nehmen Sie zuerst die Lichtstimmung in der Wohnung richtig auf. Kaufen Sie kleine Musterdosen mit Farbe und streichen Sie Musterflächen, damit Sie die Wirkung der Wunschfarbe an der Wand im Zusammenhang mit Ihren Möbeln sehen.

Massanfertigungen 
Selbstverständlich müssen Sie vor dem Einzug schauen, ob alle Möbel gut in die neue Wohnung passen. Aber Massanfertigungen von neuen Regalen, Tischen, Podesten oder Einbauten, lassen Sie besser erst dann machen, wenn Sie alles eingerichtet haben und sehen, ob die ursprünglichen Wünsche immer noch Sinn machen.

Möbel und Wohnaccessoires von Bloomingville

 

Bilder aufhängen
Auch mit dem Bilderaufhängen lohnt es sich noch ein bisschen zu warten, bis Sie wirklich die richtigen Orte dafür gefunden haben. Stellen Sie die vorerst an die Wand gelehnt auf den Boden oder auf ein Sideboard. Das wirkt dann ein bisschen wie in einer Galerie vor der grossen Vernissage: Noch nicht ganz fertig, aber trotzdem hübsch!

Möbel und Wohnaccessoires von House Doctor

 

Zusatzmöbel anschaffen
Sparen Sie sich noch einige Shoppingtouren auf, bis Sie wirklich am neuen Ort angekommen sind. Erst mit dem alltäglichen Wohnen kommen neue Wünsche auf. Auch macht es Freude, das eine oder andere zu entdecken und damit spontan die Einrichtung wachsen zu lassen.

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Die Erstellung und Veränderung von Gebäuden und Anlagen bedürfen grundsätzlich einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung (Art. 22 RPG). Abgesehen vom Umweltschutz werden die wesentlichsten Bewilligungsvoraussetzungen im kantonalen Recht geregelt, wobei hinsichtlich der Details zum Teil recht unterschiedliche Regelungen bestehen. Kleinstbauten können von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder untergeordnete Bauvorhaben einem blossen Anzeigeverfahren oder einem vereinfachten Verfahren («kleine Baubewilligung») zugewiesen werden. Es ist somit unumgänglich, das kantonale Recht und zudem die kommunale Praxis vor Ort zu konsultieren, auch wenn es «nur» darum geht, kleinere Gebäudesanierungen, Nutzungsänderungen oder Umbauten im Innern vorzunehmen. Unabhängig von einer Bewilligungspflicht sind die materiellen Bau-, Planungs- und Umweltrechts-Vorschriften stets einzuhalten.

Massgebliches Kriterium der Bewilligungspflicht bei Renovationen

Eine Bewilligungspflicht ist immer dann anzunehmen, wenn mit einem Bauvorhaben wichtige räumliche Folgen verbunden sind, mithin ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Es geht dabei namentlich um die Aspekte einer äusserlich erheblichen Veränderung des Raums, der Belastung der Erschliessung oder der Beeinträchtigung der Umwelt. Im Zweifelsfall wird die Bewilligungspflicht bejaht. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung, ob ein Bauvorhaben mit den materiellen Vorschriften in Konflikt geraten könnte.

Beispiele bewilligungspflichtiger Sanierungen

Bewilligungspflichtig sind Vordächer, Balkone, Kamine, grössere Aussencheminées, Veränderungen von Fassadenöffnungen wie Türen und Fenster, Dachflächenfenster und Dachaufbauten wie Lukarnen oder Gauben und Dacheinschnitte ab einer gewissen Dimension sowie fest montierte Markisen. Das Gleiche gilt für Änderungen des Fassadenmaterials oder das Anbringen einer Aussenisolation. Bewilligungspflichtig ist grundsätzlich die Veränderung des Dachstocks sowie Nutzungsänderungen, z.B. von Wohn- zu Büronutzung (Ausnahme Einzelräume). Ebenso sind bauliche Veränderungen im Gebäudeinnern in der Regel bewilligungspflichtig, wenn sie Gebäudeteile wie das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände betreffen. Umgekehrt gilt aber das reine Beseitigen innerer Trennwände zwischen Wohnräumen und die Änderung von Öffnungen, sofern keine Brandabschnitte betroffen sind, als nicht bewilligungspflichtig. Der Bewilligungspflicht unterstehen die Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Klima) und Wärmepumpen, aber auch Aufzüge. Der Ersatz von Heizkesseln oder Brennern erfordert ein Baugesuch.

Beispiele bewilligungsfreier Renovationen

Soweit ein Gebäude hinsichtlich innerer und äusserer Gestalt, Form und Zweck bestehen bleibt, d.h. einzig Bauteile instand gestellt oder ersetzt werden, besteht keine Bewilligungspflicht. Dasselbe gilt für Reparaturen bzw. kleinere Ausbesserungsarbeiten. Nicht bewilligungspflichtig ist in der Regel das Streichen einer Fassade als Unterhaltsmassnahme, sofern es sich nicht um geschützte Bauten oder solche in Kernzonen handelt, der reine Ersatz von Dachziegeln oder von Fenstern ohne Veränderung der Fassadenöffnungen. Bewilligungsfrei sind grundsätzlich Sandkästen für Kinder, Kinderspielhütten oder ortsübliche Gartencheminées, ebenso normale Pergolen ohne Wände und Bedachung sowie übliche Sonnenstoren.

Spezialfälle

Kleinere Solardachanlagen sind in der Regel nicht bewilligungs-, aber meldepflichtig, sofern nicht Schutzaspekte des Natur- und Heimatschutzes im Spiel sind. Bewilligungspflichtig sind meistens (v.a. leuchtende) Reklameanlagen, nicht aber Informationstafeln, ebenso grundsätzlich Aussenantennen, wobei Empfangs- und Sendeantennen von geringer Leistung und Grösse ausgenommen sind, sofern nicht der Orts- oder Denkmalschutz zum Tragen kommt.

Dr. Daniel Thaler, Rechtsanwalt (www.ttlegal.ch)

 

Der Spätsommer ist deshalb der heimliche Star unter den Jahreszeiten.

Abkühlen im See und im Fluss, lange Abende draussen, entspanntes Abhängen im Park: Ein rekordverdächtig heisser Tag jagte diesen Sommer den andern. Kein luftiges Kleid war leicht genug, kein Glacé kalt genug. Doch diese Tage sind bald vorbei. Bevor sich also die Blätter bunt färben und es kühler wird, wollen wir den Spätsommer so richtig auskosten.

Abenteuer im Garten

Manchmal ist eine kleine Auszeit ganz nah. Warum nicht mal das Zelt einfach im heimischen Garten aufschlagen? Das ist nicht nur für die Kleinen ein riesiger Spass, sondern dank überschaubarer Vorbereitung auch für die Erwachsenen sehr erholsam. Eine isolierte Schlafunterlage empfiehlt sich auch an Spätsommertagen. Statt im Schlafsack können Sie sich ganz bequem in Kissen und Decke einkuscheln. Vergessen Sie nicht, eine Taschenlampe ins Zelt zu nehmen. Diese eignet sich hervorragend für eine abenteuerliche Nachtwanderung durch den Garten. Oder Sie machen ein Schattentheater an der Zeltwand.

Unser Tipp: Insekten lieben die lauwarmen Spätsommernächte. Ein Moskitonetz und Mücken-Spray sind in diesen Nächten ein Muss. Nicht vergessen!

 

Grillieren mal anders

Glühende Holzkohle auf dem Grill – für viele den Geruch des Sommers. Doch warum muss es immer die Wurst oder der Zigeunerspiess am Mittag oder zum Abendessen sein? Wir schlagen Ihnen stattdessen einen Grill-Brunch vor. Spiegelei vom Grill schmeckt gleich ganz anders. Und wussten Sie, dass ein auf dem Rost gewärmtes Croissant hervorragend duftet?

Unser Tipp: Wegen des starken Rauchs sind auf Balkons Holzkohlegrills meist verboten. Geniessen Sie den Brunch deshalb vom Gas- oder Elektrogrill. Oder Sie laden die Nachbarn einfach gleich mit ein.

 

Ausspannen im Liegestuhl

Manchmal kann das Leben anstrengend sein. Umso wichtiger sind kleine Inseln der Erholung. Bevor es wieder kalt und feucht wird, geniessen Sie nochmals Liegestuhl oder Hängematte. Verbringen Sie den nächsten warmen Feierabend mit einem guten Buch und einem Glas Weisswein (oder Holunderblütenlimonade). So tauchen Sie auf dem Balkon oder im Garten in eine andere Welt ab.

Unser Tipp: Verreisen Sie an die Küste Cornwalls nach Grossbritannien. Das Buch «Der Wal und das Ende der Welt» von John Ironmonger erzählt eine grosse Geschichte über Menschlichkeit. Kritiker lobten sie als abenteuerlich, ergreifend und beruhigend.

 

Sommer auf der Zunge zergehen lassen

Wie Grillieren gehören auch Glacés zum Sommer. Wagen Sie doch eine Eigenkreation – vielleicht mit den letzten eigenen Himbeeren, Brombeeren oder sogar mit aromatischen Kräutern? Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt. Ein paar einfache Rezepte finden Sie hier.

Unser Tipp: Wer Glacé selbst herstellen will, braucht dafür nicht unbedingt eine Glacémaschine. Damit es schön cremig wird, sollten Sie die Masse allerdings alle 30 Minuten aus dem Gefrierfach nehmen und umrühren.

Urgemütlich, so ein Lagerfeuer im Garten am Spätsommerabend. Grillen oder Backen über dem wohlig knisternden Holz – doch einfach mal einen Haufen Holz anzünden, damit ist es nicht getan. Es gibt Regeln, was erlaubt ist. Und Tricks, wie das Feuer am besten brennt.

Darf man überhaupt im Freien ein Feuer mit Geäst und dergleichen entfachen? Ja, man darf grundsätzlich, sagt das Bundesgesetz über den Umweltschutz. Allerdings nur trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle und nur bei wenig Rauchentwicklung. Das Material muss ausreichend trocken sein, es dürfen keine Fremdstoffe verbrannt oder mineralische Brandbeschleuniger verwendet werden. Holz, das mit Nägeln oder Leim zusammengefügt wurde, gilt nicht als natürlich. Das dürfen Sie deshalb nicht im Garten verbrennen.

Flammen oder Funken dürfen keine leicht brennbaren Gegenstände erreichen. Deshalb ist ein Abstand zu Gehölzen und zu Gebäuden von mindestens fünf, besser zehn Metern gut. Wer keinen Ärger mit seinen Nachbarn will, sollte darauf achten, dass das Feuer dort brennt, wo der Rauch nicht auf andere Grundstücke oder Terrassen ziehen kann.

Der Untergrund darf nicht brennbar sein. Für eine Feuerstelle ist ein Durchmesser von 50 bis 100 Zentimetern perfekt. Noch besser: Man hebt diese etwa 5 bis 10 Zentimeter tief aus. In der kleinen Mulde hält sich die Hitze der Glut. Die Feuerstelle können Gartenbesitzer mit großen Steinen eingrenzen.

Ideal zum Verbrennen ist unbehandeltes, gut getrocknetes und dünnes Holz. Nadelhölzer verbreiten viel Licht. Es entsteht jedoch auch recht leicht Funkenflug. Laubhölzer hingegen haben einen höheren Brennwert und bilden besser eine Glut.

 

Und wie mache ich ein Lagerfeuer richtig?

Ein richtiges Lagerfeuer ist fast ein kleines Kunstwerk. Zuerst macht man in der Mitte der Feuerstelle aus kleinem Anmachholz ein Gitter. Darauf kommen eine Handvoll Späne aus trockenem Nadelholz. Aus dickerem Holz baut man dann darüber bzw. drumherum eine Art Tipi, die Äste werden oben aneinandergelehnt. Zum Anzünden kommt in den Zwischenraum zusammengedrehtes Zeitungspapier oder ein Anzünder.

Um das Anmachholz bauen Sie das Brennholz am besten als viereckigen Stapel. Also zwei parallele Scheite rechts und links des Anzündetipis, darauf schichtet man im rechten Winkel die nächsten beiden Stücke – und immer so weiter. So haben die Holzstücke genug Abstand zueinander und damit ausreichend Sauerstoff.

Ungleichmäßig brennende Stücke sollten Sie mit einem Haken oder einer Metallzange umschichten. Neue Holzstücke fasst man möglichst weit am Ende, nähert sich dem Feuer mit der Windrichtung und legt das Holz mit möglichst großem Abstand auf. Mit dem Haken können Sie es an die richtige Position bringen.

Wenn das Feuer möglichst weit abgebrannt ist, erst dann sollte man löschen. Es eignet sich ein Eimer Wasser, oder Sie nehmen eine Giesskanne – mit der kann man besser zielen.

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