Der Erfolg einer Vermarktungsstrategie hängt von drei zentralen Faktoren ab: dem Preis, der Dauer, die Sie für die Vermarktung aufwenden, und dem richtigen Kommunikationskanal. Bei der Berechnung des Preises werden Objektgrösse, -zustand und -ausstattung sowie die Lage berücksichtigt. Städte mit einer ausgezeichneten Verkehrsanbindung sowie einer Vielfalt an Arbeits-, Freizeit- oder Verpflegungsangeboten erzielen in der Regel höhere Einnahmen als ländliche Regionen. Doch aufgepasst: Für die korrekte Einschätzung eines Mietobjekts lohnt es sich, die Expertise von Marktkenner:innen in Anspruch zu nehmen – und zwar frühzeitig. Schliesslich wollen Sie nicht nur das beste Ergebnis für Ihr Mietobjekt erzielen, sondern auch Umwege wie zeitintensive Preisverhandlungen vermeiden. Gerne unterstützen wir mit Erfahrung im lokalen Immobilienmarkt und begleiten Sie bei der richtigen Preisbildung.
Sprechen Sie die gewünschten Zielgruppen an
Eine erfolgreiche Vermarktungsstrategie schafft dort Aufmerksamkeit, wo Ihr Angebot auch tatsächlich gefragt ist. Kommunizieren Sie deshalb so klar und ansprechend wie möglich und sorgen Sie dafür, dass die Dokumentation Ihrer Immobilie vollständig und überzeugend aufbereitet ist. So vermeiden Sie im Vorfeld unnötige Anfragen (wenn eine Anzeige unvollständige Angaben enthält oder zu breit gestreut wird) und erreichen auf direktem Weg Ihre Zielgruppen. Wen wünschen Sie sich als Nutzer:in Ihres Mietobjekts? Welches Einkommen wird zur Entrichtung der Miete erwartet? Welche Rolle spielt der Beziehungsstatus: Eignet sich Ihr Vermarktungsobjekt eher für Singles, Familien oder wird ein bunter Mietermix angestrebt? Auf Wunsch entwickeln wir für Sie eine greifende Vermarktungsstrategie nach ausgewählten Zielgruppen. Wir berücksichtigen dabei auch das Alter. Zum einen, um den passenden Kommunikationskanal für die Vermarktung einbinden zu können – ob Desktop, Mobile, Social Media oder klassische Printanzeige. Zum anderen, um visuell und sprachlich noch besser auf die Bedürfnisse Ihrer Zielgruppen eingehen und die Vorteile Ihrer Mietanlage auf den Punkt zu bringen: glaubhaft und sympathisch.
Überzeugen Sie kompetent auf allen Ebenen
Ein sorgfältiges Vorgehen und das richtige Timing sind der Motor für eine erfolgreiche Vermarktung. Mit uns an Bord garantieren wir Sichtbarkeit auf den richtigen Kanälen: digital und analog. Falls gewünscht, entwickeln wir für Sie auch einen modernen virtuellen Rundgang und platzieren Ihr Angebot gezielt innerhalb unseres umfangreichen Kontaktnetzwerks – auf Wunsch auch ganz diskret. Aus Erfahrung zeigt sich, dass eine öffentliche Plattform wie newhome.ch nicht immer zielführend ist.
Ihr Erfolg ist unser Antrieb. Wo können wir Sie motiviert und individuell unterstützen?
Möchten Sie herausfinden, wie und wo wir Sie zielführend unterstützen können? Dann nehmen Sie ungeniert und unverbindlich Kontakt mit uns auf. Unser Team freut sich auf Ihre Anfrage.
An der Petersgasse 34 in 4051 Basel, im historischen Kern von der Stadt Basel, ist ein wahres Bijou entstanden.
Die 1- bis 5½-Zimmer-Mietwohnungen wurden mit viel Liebe zum Detail saniert und überzeugen mit ihrem historischen Charme sowie ihrer ausgezeichneten Nähe zur Stadt.
Geniessen Sie den Weg zu Ihrem neuen Zuhause über eines der zahlreichen kopfsteingepflasterten Gässchen und lassen Sie den Alltagsstress hinter sich. Die Rheinpromenade sowie den Markplatz erreichen Sie in nur 5 Gehminuten. Öffentliche Verkehrsmittel und Einkaufsmöglichkeiten befinden sich in unmittelbarer Nähe.
Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Melden Sie sich bei uns. Gerne informieren wir Sie umfassend.
Intercity Vermarktung AG
Intercityhaus am Aeschenplatz
St. Jakobs-Strasse 3
4002 Basel
Tel. +41 61 317 67 80
basel@intercity.ch
Hohe Qualität in Print und online
Wissen Sie, auf welchen Kanälen Ihr Zielpublikum unterwegs ist? Wir verraten es Ihnen gerne. Denn als fundierte Vermarktungsprofis halten wir uns bei der Erstellung einer überzeugenden Präsentation an jene Schritte und Methoden, die wir in einer vorgängigen Strategie eruiert und in Absprache mit Ihnen festgelegt haben. Professionelle Bilder und qualitativ hochwertig aufbereitete Pläne gehören für uns zum Standard. Noch wichtiger aber ist die Darstellungsform sämtlicher Inhalte so knapp wie möglich, so umfassend wie nötig – ob online, als digitale Datei oder als wertiges Printprodukt. Unser Ziel ist es, dass Ihr Angebot für Interessent:innen als bemerkenswert in Erinnerung bleibt und inhaltlich sowie emotional überzeugt.
Die richtige Mischung aus Information und Emotion
Neben professionellen Bildern, die alle Facetten Ihres Angebots attraktiv präsentieren, werden saubere und übersichtliche Pläne von der Käuferschaft geschätzt. Ein gut arrangierter Auftritt alleine überzeugt Expert:innen aber bei weitem nicht. Deshalb enthalten unsere Verkaufspräsentationen transparent die wichtigsten Zahlen und Fakten. Wir weisen auf Potenziale der Immobilie hin, ihren Wert und sammeln aussagekräftige Informationen zur Umgebung und Lage. Eine Verkaufspräsentation ist dann erfolgreich, wenn sie die richtige Käuferschaft anspricht und animiert, mehr über das Objekt zu erfahren.
Staging erhöht die Chancen für einen Verkauf
Statistisch geht hervor, dass leerstehende Immobilien schwerer zu vermarkten sind als bewohnte. Das liegt unter anderem daran, dass die Grössenverhältnisse im leeren Zustand anders wahrgenommen werden: Räume wirken unmöbliert in der Regel kleiner. Aber natürlich spielt auch die Wahl des Interieurs beim Wecken positiver Assoziationen eine tragende Rolle. Stilvoll eingerichtete Objekte wirken anziehend und erhöhen die Chancen eines Verkaufs. Gerne beraten wir Sie dabei, Ihre Immobilie so ansprechend wie möglich zu präsentieren – sei es mit einer sanften Stilberatung oder mit der umfangreichen Neumöblierung und Ausstattung eines leerstehenden Verkaufobjekts.
Gerne beraten wir Sie persönlich und individuell bei der Präsentation Ihres Verkaufprojekts und stehen jederzeit für ein Gespräch zur Verfügung. Unser Team freut sich auf Ihre Anfrage.
Damit Kaufinteressenten:innen – ob Experte oder Laie – Ihre zum Verkauf stehende Immobilie gründlich prüfen und auf ihren Wert schätzen können, orientieren sie sich an relevanten Plänen, Urkunden oder weiteren Dokumenten. Je sorgfältiger eine Verkaufsmappe zusammengestellt ist, desto mehr steigt die Chance, dass Sie Ihre Immobilie zum gewünschten Verkaufspreis und Zeitraum veräussern können. Im Folgenden haben wir für Sie eine grobe Übersicht wichtiger Dokumente zusammengestellt. Natürlich beraten wir Sie dazu gerne persönlich.
Allgemeine Objektunterlagen
Einer der ersten Etappen im Verkaufsprozess ist die Analyse einer Immobilie durch potenzielle Käufer:innen, Makler:innen oder Expert:innen einer Hypothekarbank. Im Falle einer Zusammenarbeit werden auch wir Ihre Unterlagen prüfen und auswerten. Diese Dokumente sollten Sie für eine Prüfung griffbereit haben:
Spezielle Unterlagen bei Stockwerkeigentum
Insbesondere Kaufinteressent:innen von Stockwerkeigentum lassen sich immer häufiger von Fachpersonen wie Jurist:innen beraten. Diese Expert:innen sind darauf spezialisiert, sich ein genaues Bild des Angebotsobjekts zu machen. Folgende Basisdokumente werden zur Prüfung verlangt:
Weitere aussagekräftige Unterlagen
Je mehr aussagekräftige Dokumente Sie über Ihr Verkaufsobjekt vorlegen können, desto glaubwürdiger erscheinen Sie der zukünftigen Käuferschaft. Falls vorhanden, können auch diese Unterlagen den Verkaufprozess begünstigen:
Baurecht
Auf welchem Grund eine Immobilie steht, ist für eine:n Kaufinteressent:innen zentral. Denn das Baurecht legt eine zeitlich befristete Dauer zur Nutzung des Grundstücks fest, auf dem eine Immobilie steht. Der Käufer oder die Käuferin einer Immobilie ist in einem solchen Fall nicht automatisch Besitzer:in des Grundstücks. Zur genauen Analyse sind folgende Dokumente wichtig:
Sind Sie sich unsicher, ob Ihre Verkaufsmappe alle notwendigen Dokumente und Unterlagen in der benötigten Qualität enthält? Oder möchten Sie sich vor dem Verkauf Ihres Objekts noch einmal gründlich über die Marktpotenziale informieren? Unser Team freut sich auf Ihre Anfrage.
Wenn Sie den komplexen Verkaufsprozess einer Immobilie nicht schon mehrfach durchlaufen haben und sich bereits einige Erfahrung aneignen konnten, wird Ihnen bei Ihrem Vorhaben eines bald klar: Ein Verkauf ist meist sehr intensiv – und der Teufel liegt oftmals im Detail. Wie schnell ist ein «Fehler» passiert, der sich langfristig gesehen negativ auf Ihr Verkaufsziel auswirken kann? Vielleicht liessen Sie sich beim Preis zu leicht verunsichern und senkten Ihr Angebot, was Ihnen mit der Rückendeckung fachkundiger Expert:innen nicht passiert wäre. Natürlich bietet das Internet manch hilfreichen Tipp, was es beim Verkauf alles zu beachten gilt: zum Beispiel wie Sie Unterlagen zusammenstellen sollten oder wie man eine Anzeige schaltet. Dennoch ersetzen Tipps oder Checklisten eines nicht: Fachkenntnis, Erfahrung und Standhaftigkeit.
Der Verkaufsprozess in 10 Phasen
Sie sind sich noch nicht sicher, ob Sie Ihr Vorhaben alleine bewältigen können und eine Fachperson hinzuziehen möchten? Gerne zeigen wir Ihnen auf, wie wir bei einem Verkauf strukturiert, transparent und zielorientiert vorgehen, um Ihre Immobilie erfolgreich im Markt zu positionieren.

1. Phase: Abklärung von Bedürfnissen und Zielen
Ein unverbindliches Standortgespräch bringt meist die grösste Klärung. Hier zeigt sich nicht nur, welche Ansprüche Sie an unsere Leistungen haben. Wir können Ihnen auch anhand von ähnlichen Beispielen aufzeigen, wie wir Ihr Vermarktungsprozess in Angriff nehmen. Am Ende unseres ersten Treffens wissen Sie nicht nur, was Sie auf den weiteren Etappen erwarten wird, sondern auch, ob Sie diese mit uns gemeinsam bestreiten möchten.
2. Phase: Markt- und Objektanalyse sowie Offertabgabe
Wenn wir Ihr Vertrauen in Phase 1 gewinnen konnten, wird es nun etwas konkreter. Unsere Marktspezialist:innen tauchen in die Materie ein und analysieren Ihr Verkaufsobjekt in Anbetracht der aktuellen Marktlage. Neben aussagekräftigen Potenzialen, die wir für Sie herausgearbeitet haben, legen wir Ihnen auch eine Offerte inklusive Marktwertermittlung vor.
3. Phase: Klärung über das weitere Vorgehen
Sind Sie von unserer bisherigen Arbeit überzeugt, jedoch bezüglich der Kosten noch unsicher? Gerne gehen wir auf Ihre Bedenken ein, denn nicht alle unsere Vorschläge zur strategischen Vermarktung Ihres Verkaufsobjekts müssen in die Tat umgesetzt werden. Gemeinsam finden wir die richtigen und zentralen Massnahmen, um das angestrebte Resultat erfolgreich zu erreichen.
4. Phase: Auftragserteilung
Jetzt wird es konkret. Nachdem Sie den Vertrag für die gemeinsame Zusammenarbeit unterzeichnet haben, leiten unsere Expert:innen die nötigen Schritte ein, um die nächsten Phasen aktiv in Angriff zu nehmen.
5. Phase: Erstellung aller Vermarktungsunterlagen
Die Erstellung aussagekräftiger Vermarktungsunterlagen wird von Privatpersonen oftmals unterschätzt. Dabei sind es gerade hochwertige Texte, Bilder oder Pläne, die das Interesse der gewünschten Zielgruppen wecken. Wirken Ihre Dokumente ansprechend und enthalten die notwendigen Informationen? Unser Team prüft mit geschultem Auge und Expertise, wo es weitere Angaben braucht, um Ihr Verkaufsobjekt attraktiv und überzeugend zu präsentieren. Zudem haben wir in unseren Beiträgen «Welche Dokumente braucht es für einen Immobilienverkauf?» und «Die optimale Präsentation» die zentralen Punkte zum Thema übersichtlich zusammengestellt.
6. Phase: Start der operativen Vermarktung
Was nun folgt, ist der intensive Austausch mit potenziellen Käuferinnen und Käufern, die an Ihrem Verkaufsobjekt interessiert sind. Termine wollen gefunden, Treffen vereinbart, Besichtigungen durchgeführt, Details erklärt oder der Verkaufspreis verhandelt werden. Wir garantieren Ihnen hier jederzeit einen klaren Überblick über alle Aktivitäten und kommunizieren offen mit Ihnen über die Möglichkeiten eines möglichen Verkaufsabschlusses.
7. Phase: Verhandlungen mit Interessent:innen
Verhandlungen sind etwas Delikates und verlangen nicht selten nach Fingerspitzengefühl. Unser Team aus Verkaufsprofis ist darauf spezialisiert, Ihre Interessen solide und überzeugend zu vertreten. Gleichzeitig achten wir darauf, die Vorstellungen einer potenziellen Käuferschaft zu berücksichtigen, wodurch Verhandlungen für alle Parteien zur zufriedenstellenden Win-win-Situation werden.
8. Phase: Entscheid für Käufer:innen
Wer für den Kauf Ihres Objekts zum Schluss in Frage kommt, entscheiden Sie. Unsere Aufgabe ist es, Sie auf diesem Weg fachkundig und ehrlich zu beraten und zu begleiten …
9. Phase: Verkaufsabwicklung
… und natürlich bleiben wir auch bis nach der notariellen Beurkundung treu an Ihrer Seite.
10 Phase: Eigentumsübertragung und Objektübergabe
Nun sind alle Hürden gemeistert und es bleibt einzig, der neuen Besitzerschaft Ihres Verkaufsobjekts die Schlüssel zu überreichen. Wenn Sie auch hier sicher sein wollen, dass alles seine Richtigkeit hat, unterstützen wir Sie gerne.
Wenn Sie fragen zu einer dieser Phasen haben oder Sie sich ganz allgemein und unverbindlich beim Verkauf einer Immobilie beraten lassen möchten, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein Gespräch zur Verfügung. Unser Team freut sich auf Ihre Anfrage.
1. Lernen Sie Einrichten auf die leichte Art

Das Sofa Outline, alle Möbel und Wohnaccessoires und das Foto sind von Muuto.
Sie können sich auch in einer kleinen Wohnung alle Wohnwünsche und Bedürfnisse erfüllen. Achten Sie aber darauf, dass Sie nicht schwere, klobige oder gar unverrückbare Möbel wählen. Es gibt wunderschöne, schlichte Designermöbel, die leicht und luftig wirken und trotzdem viel Komfort bieten. Wählen Sie zum Beispiel Sofas, Sessel, Sideboards und andere Staumöbel, die auf leichten Füssen stehen. Dadurch bleibt der Boden sichtbar. Die Wohnfläche wirkt optisch grösser und der Raum bleibt luftiger. Setzen Sie auf kleine Beistellmöbel und auf Couchtische, die nicht viel Bodenfläche brauchen wie diese runden Tische in verschiedenen Höhen. Zudem sind auch Satztische eine gute Idee.
2. Entscheiden Sie sich für die kleine Version

Möbel, Wohnaccessoires und Foto von House Doctor.
Damit sind wir direkt bei der Grösse der Möbel angelangt. Die meisten Möbelstücke und Wohnideen funktionieren auch in der kleinen Version. Statt komplizierten und erst noch meist unattraktiven Garderoben- oder Badezimmermöbel, lohnt es sich, kleine und feine Stücke zu suchen. Hier dient etwa ein filigranes, schlichtes, schwarzes Regal als Empfangsmöbel, das alles bietet, was beim Eintritt in die Wohnung benötig wird: Ablage, warmes Licht, Platz für eine Blumenvase und praktischen Stauraum.
3. Schalten Sie auf Tiefgang

Foto von Jotun.
Gerade kleine Wohnungen führen schnell zu improvisierten Studiowohnstilen und wirken damit unfertig eingerichtet oder gar wie eine unordentliche Studentenbude. Ein hilfreicher Trick damit kleine Räume gut aussehen, ist der Einsatz von Lowboards. Wenn Sie mit Lowboards eine neue Ebene schaffen, können Sie getrost Dinge darauf stapeln, Bilder an die Wand gelehnt stellen und dazwischen Leuchten, Pflanzen und Vasen platzieren. Es sieht immer gekonnt und stilvoll aus.
4. Schieben Sie ruhig was unter

Wohnaccessoires, Möbel und Foto von HK Living.
Platzieren Sie schmale Tische und mobile Konsolen. Diese sind praktisch und brauchen wenig Platz. Darauf können nicht nur Dingen platziert, sondern auch für zusätzlichen Stauraum darunter geschoben werden wie beispielsweise Poufs oder Hocker. Daneben passen auch kleine Regale oder grosse Körbe, in denen man Dinge verstauen kann,gut unter schmale Tische.
5. Wie wär’s mit einem Fensterplatz?

Möbel, Wohnaccessoires und Foto von House Doctor.
Auf eine ähnliche Art lassen sich Fensterplätze nutzen. Denken Sie dabei an die kleinen Coffeeshops in den Grossstädten. Dort gibt es oft Fensterplätze mit hohen Hockern, damit der Morgenkaffee mit Aussicht auf die Strasse und die Passanten genossen werden kann. Diese Plätze nehmen wenig Raum ein und bieten auch in einer Wohnung grossen Wohnkomfort mit wenig Aufwand.
6. Wählen Sie Dinge, die sich sehen lassen können

Wohnaccessoires und Foto von House Doctor.
In vielen performativen Wohnungen gibt es bereits eingebauten Stauraum. Zusätzlich können Sie mit Regalen arbeiten, die nicht nur für Bücher genutzt werden können. Wenn Sie Ihren Haushalt mit Liebe und viel Sinn für Stil aussuchen, dann können sich diese auch sehen lassen. Keramikschalen, Trinkgläser, Teller und vieles mehr können so auch auf offenen Regalen Platz nehmen, gut greifbar bleiben und erst noch das Auge erfreuen.
7. Verbinden Sie verschiedene Bereiche

Möbel und Foto von Menu.
Essen, Wohnen und Arbeiten fliessen oft geschickt und harmonisch ineinander. Setzen Sie diese mittlerweile etablierte Wohnform, bei der die Räume und deren verschiedene Funktionen zusammenfliessen, auch in der kleinen Wohnung um. Es braucht dafür nämlich kein riesiges Loft. Wichtig dabei bleibt aber, dass alles wohnlich wirkt.
8. Entdecken Sie die Schönheit des Minimalismus

Wohnaccessoires, Möbel und Foto von HK Living.
Minimalismus bedeutet nicht einfach, fast nichts oder wenig zu besitzen. Minimalistische Einrichtungen sind sogar schwieriger umzusetzen wie üppigere Wohnstile, denn die ausgewählten Möbel haben in einer kleineren Wohnung eine stärkere Bedeutung. Lassen Sie sich zum Beispiel von japanischen Einrichtungen inspirieren und schauen Sie sich auch skandinavische Interiordesigns an. Bei jedem einzelnen Stück, egal ob es sich um ein Bett, Bettwäsche, Sitzmöbel oder Schälchen handelt, gilt: Das Material, die Form, das Handwerk und die Textur müssen stimmen und von guter Qualität sein. Minimalismus ist auch nachhaltig. Der Sinn ist, dass die Dinge einen lange begleiten.
9. Kreieren Sie Schlafinseln

Wohnaccessoires und Foto von House Doctor.
Der Innenausbau performativer Wohnungen bietet zudem erhöhte Podien, in denen sich Schränke und anderer Stauraum befinden. So kann eine bestimmte Wohnsituation auch als Insel gestaltet werden. Besonders gut eignet sich das für ein Bett. Sie können ganz einfach das Podium als Bett nutzen und bloss eine Matratze darauf platzieren. Wenn Sie aber ein Bett wählen, sollte dieses leicht und tief sein.
10. Achten Sie sich auf die Nebendarsteller

Foto: Tine K. Home
Gerade weil eine performative Wohnung etwas Besonderes ist, lohnt es sich, die Einrichtung nicht nur klassisch und traditionell zu halten. Ein wenig Umdenken und Umfunktionieren geht mit Beistellmöbeln sehr gut. So steht ein Regal, eine Konsole oder ein Beistelltisch neben dem Bett anstelle der passenden Nachtkommode aus dem Schlafzimmerprogramm. Eine Kommode kann als Sideboard dienen oder umgekehrt. Auch Hocker können als kleine Tischchen und Bänke als Ablage umfunktioniert werden.

Marianne Kohler Nizamuddin ist Stylistin und Journalistin. Sie begann ihre Karriere als Textildesignerin und arbeitete in Paris und New York, bevor sie einige Jahre das Moderessort der Zeitschrift «Annabelle» leitete. Heute arbeitet sie in den Bereichen Styling, Creative Direction und Consulting. Zudem ist sie die Autorin von Sweet Home, dem meist gelesenen Interior-Blog der Schweiz, der fünfmal in der Woche auf Tagesanzeiger/Newsnet erscheint.
Link zum Blog Marianne Kohler: www.mariannekohler.ch
Wohnen in smarten, performativen Wohnungen bedeutet nicht, dass die Wohnung zwingend minimalistisch und mit puren, reduzierten Wohnstilen eingerichtet werden muss. Entdecken Sie in diesem Beitrag zehn Inspirationen und Wohntipps, die Ihnen helfen, auf kleinem und beweglichem Raum stilvoll, behaglich und elegant zu wohnen.
1. Kreieren Sie einen Salon

Foto: Fritz Hansen
Verwandeln Sie Ihr Wohnzimmer oder Ihren Wohnbereich in einen Salon. Denken Sie dabei an die Salons von früher, in denen sich Künstler:innen, Intellektuelle, Politiker:innen und die Gesellschaft trafen. Damals waren die Wohnbereiche nicht so streng getrennt wie heute und der Schlafbereich weniger privat. Solche Salons waren seinerzeit in den Schlafgemächern vorzufinden. Ganz in diesem Sinne können Sie mit dem Salongedanken das Wohnen und Schlafen harmonisch und stilvoll verbinden. Wählen Sie kleinere Sitzmöbel und ergänzen Sie kleine Sofas mit leichten Sesseln, wie etwa dem Sessel Fred von Fritz Hansen. Sie können zudem gepolsterte Esszimmerstühle dazustellen oder Poufs und Hocker. Als Beistelltische wählen Sie runde Tischchen, die Sie je nach Bedarf an dem Ort platzieren können, wo sie gebraucht werden.
2. Entscheiden Sie sich für Naturtöne
Wenn Sie ohne grossen Aufwand Eleganz und Harmonie in Ihre neue performative Wohnung zaubern möchten, dann arbeiten Sie mit ruhigen Naturtönen. Weiten Sie die Palette von Weiss aus und wählen Sie auch Stein- und Sandtöne, ergänzt mit gebrochenen Grünschattierungen oder schaffen Sie Kontraste mit dunkleren Braun-, Zimt- und Kaffeetönen.
3. Suchen Sie nach multifunktionalen Möbeln

Foto: Broste Copenhagen
Möbel, die mehr als einem einzigen Zweck dienen, wurden immer dann erfunden, wenn der Platz enger wurde. So entstanden zum Beispiel in der Nachkriegszeit multifunktionale Möbel. Heute gibt es auch elegante Möbel, die vielseitig einsetzbar sind. Ein schönes Beispiel ist das neue Sofa Bay von Broste Copenhagen, das eine zusätzliche gepolsterte Fläche bietet, welche als Couchtisch genutzt werden kann.
4. Wählen Sie flexible Lösungen

Foto: Broste Copenhagen
Performative Wohnungen bieten flexiblen Wohnraum, der immer wieder anders genutzt werden kann. Setzen Sie das auch bei der Einrichtung um und wählen Sie nicht die grossen, unverrückbaren Möbelstücke, sondern modulare Modelle. Diese können Sie einzeln einsetzen, in verschiedene Bereiche stellen, zusammenschieben und ergänzen. Bei Polstermöbeln und Regalen finden Sie viele spannende modulare Exemplare. Ebenfalls interessant sind Satztische. Sie lassen sich einzeln einsetzen und bei Bedarf ineinanderschieben. Versetzen Sie gewissen Möbeln auch mit Rollen. So können Sie diese einfach von einer Ecke zur anderen rollen.
5. Nutzen Sie die Talente der Beistelltische

Foto: Schönbuch
Es gibt Möbel, die können Vieles und das ohne Einbau von speziellen Funktionen. Dazu gehören die Beistelltische. Sie sind nicht nur treue, schöne und praktische Begleiter zu Sitzmöbeln, sondern können zum Bett, ins Bad oder auch in die Küche gestellt werden. Ein schönes elegantes Beispiel ist der Tisch Amanita von Christian Haas für Schönbuch.
6. Setzen Sie Stil und Styling ein

Foto: Artiana
Weniger Platz zur Verfügung zu haben bedeutet nicht, dass auf schöne Dinge und Inszenierungen verzichten werden muss. Wenn Sie sich für Wohnstile entscheiden, die klassisch und zugleich modern sind, dann können Sie diese üppiger oder auch reduzierter in Szene setzen. An einem hübschen weissen Holztisch, wie diesem hier von Artiana, können Sie sowohl arbeiten wie auch mit Gästen ein festliches Dinner geniessen.
7. Tricksen Sie mit runden Tischen

Möbel, Accessoires und Foto von Broste Copenhagen.
Runde Tische schaffen, was ihre eckigen Verwandten nicht ganz hinkriegen. Sie funktionieren für das private Dinner allein oder zu zweit und bieten genügend Platz für Gäste. Zudem sind sie gut zugänglich, auch wenn sie in einer Ecke stehen – und sie wirken immer elegant. Eine sehr gute Wahl also, um sie in einer kleinen, performativen Wohnung einzusetzen.
8. Entscheiden Sie sich für edle Materialien

Foto von Ferm Living.
Seit einer Weile macht eine neue Art von Luxus von sich reden. Slow Living, Nachhaltigkeit, Handwerk und hochwertige Materialien gehören dazu. Wählen Sie also edle Materialien. Es gibt aber nicht nur schöne Naturmaterialien, sondern auch neue und recycelte Rohstoffe.
9. Schaffen Sie Eleganz

Foto von Jotun.
Was eine Einrichtung wohnlich und chic macht, ist die Eleganz. Diese kreieren Sie mit hübschen Dingen, besonderen, warmen und edlen Farbtönen sowie einem liebevollen Styling, das nicht aufgesetzt, sondern lebendig und ein wenig beiläufig wirkt. Vergessen Sie die Kunst nicht und geben Sie persönlichen Lieblingsstücken einen wichtigen Platz. All das braucht keine grossen Räume, sondern einfach die Freude am Einrichten und am schönen Wohnen. Ein guter Trick um schnell, flexibel und ohne grossen Aufwand Farbe in einen Raum zu zaubern geht so: Streichen Sie eine grosse Leinwand in einer Lieblingsfarbe und stellen Sie diese wie ein Bild an die Wand gelehnt.
10. Spielen Sie mit Proportionen

Möbel, Wohnaccessoire und Foto von House Doctor.
Bloss weil der Wohnraum begrenzt ist, bedeutet das nicht, dass alles klein und bescheiden sein muss. Gerade kleinen Räumen tun einzelne starke Stücke und solche, die eine gewisse Grösse und Präsenz haben sehr gut. Gönnen Sie sich also die eine übergrosse Vasenlampe, eine grosse Papierhängeleuchte, einen dominanten Spiegel, den Sie an die Wand lehnen können, oder auch einfach einen Korb, ein Windlicht oder eine Vase, die viel hermacht. Sie sind die Hingucker, welche Ihre Einrichtung vollkommen machen.

Marianne Kohler Nizamuddin ist Stylistin und Journalistin. Sie begann ihre Karriere als Textildesignerin und arbeitete in Paris und New York, bevor sie einige Jahre das Moderessort der Zeitschrift «Annabelle» leitete. Heute arbeitet sie in den Bereichen Styling, Creative Direction und Consulting. Zudem ist sie die Autorin von Sweet Home, dem meist gelesenen Interior-Blog der Schweiz, der fünfmal in der Woche auf Tagesanzeiger/Newsnet erscheint.
Link zum Blog Marianne Kohler: www.mariannekohler.ch
Unter Schenkung wird die Übertragung eines Vermögenswertes verstanden, etwa einer Liegenschaft, ohne entsprechende Gegenleistung. Wird dafür keine oder nur teilweise eine Gegenleistung erbracht, beispielsweise die Übertragung eines Hauses mit einem Wert von CHF 2 Mio. für CHF 1 Mio., so wird von einer gemischten Schenkung gesprochen. Ob eine gemischte oder eine reine Schenkung vorliegt, wenn im Gegenzug zur Übertragung der Liegenschaft dem veräussernden Elternteil eine lebenslängliche Nutzniessung an der Liegenschaft eingeräumt wird, ist strittig. Häufig ist die Konstellation, dass Erbvorbezüge zu Lebzeiten als Schenkung an eigene Kinder ausgerichtet werden. Eine rechtsgültig erfolgte Schenkung kann als solche weder von einer Behörde noch von anderen Dritten rückgängig gemacht werden. Dennoch können solche Transaktionen erhebliche Folgen mit sich bringen. Namentlich kann es in sozialrechtlichen Konstellationen zur Berücksichtigung der Schenkung als hypothetisches Vermögen der beschenkten Person sowie als Vermögen bzw. Einkommen von verwandtenunterstützungspflichtigen Beschenkten kommen.
Sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung: Ergänzungsleistungen
Das Gesetz betreffend der Ergänzungsleistungen (ELG) wurde per 1. Januar 2021 mit Wirkungsfolge auch für Liegenschaftstransaktionen revidiert. Wer eine AHV- oder IV-Rente bezieht, hat grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht deckt. Gerade mit Blick auf hohe Kosten in Pflegeheimen kommt es nicht selten für Betroffene zur unbedachten Situation, mangels ausreichendem Vermögen Ergänzungsleistungen beantragen zu müssen. Gemäss den revidierten ELG-Bestimmungen haben Personen mit einem Vermögen von mehr als CHF 100’000.00 (Ehepaare CHF 200’000.00) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der Wert der Liegenschaft, der von den Leistungsbezüger:innen selbst bewohnt wird, ist bei der Bestimmung des massgeblichen Vermögens nicht zu berücksichtigen.
Angerechnet wird aber das Vermögen, auf welches eine Person freiwillig verzichtet hat (Art. 9a Abs. 3 ELG). Ein solch freiwilliger Verzicht ist u.a. dann gegeben, wenn einem Kind eine Liegenschaft als Erbvorbezug bzw. Schenkung übertragen wird. Der Umfang des so angerechneten verschenkten Vermögens reduziert sich jährlich um CHF 10’000.00. Wird beispielsweise eine Schenkung von CHF 200’000.00 an ein Kind angerechnet, reduziert sich der anzurechnende Betrag nach einem Jahr auf CHF 190’000.00, erst nach 20 Jahren ist diese Schenkung nicht mehr zu berücksichtigen. Eine zeitliche Limitierung dieser Aufrechnung gibt es nicht, weshalb auch eine vor vielen Jahrzehnten verschenkte Liegenschaft – unter Berücksichtigung vorerwähnter Aufrechnungsreduktion – zum Anspruchsverlust auf Ergänzungsleistungen führen kann, wenn die Aufrechnung der Liegenschaftsveräusserung als sozialversicherungsrechtlich freiwilliger Verzicht zu einem rechnerischen Maximalvermögen der bedürftig gewordenen Person von über CHF 100’000.00 führt.
Beschenkte Kinder haften im Kontext von Ergänzungsleistungen eines Elternteils zu Lebzeiten des Elternteils nicht, denn der Anspruch auf Ergänzungsleistungen geht der Verwandtenunterstützungspflicht vor. Allerdings sind sie verpflichtet, aus ihrem Erbanteil (soweit der Nachlass CHF 40’000.00 übersteigt) die vom Elternteil in den letzten zehn Jahren vor dessen Tod rechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen zurückzuzahlen.
Ein Anschauungsbeispiel: Die Erblasserin vererbt eine Liegenschaft, die sie selbst bis zu ihrem Tod bewohnt. Die Liegenschaft wird daher zwar bei der Berechnung ihres Vermögens für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen nicht berücksichtigt. Ihre Kinder, welche die Liegenschaft erben, sind zwar nicht direkt persönlich haftbar, müssen aber von ihrem Erbanteil die Ergänzungsleistungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod zurückerstatten.
Nachgelagerte Sozialhilfe
Sozialhilfe kommt subsidiär dann zum Zug, wenn eine Person keine oder zur Deckung des Existenzminimums nicht ausreichende Ergänzungsleistungen erhält. Dass keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, kann wie vorerwähnt auch an der Anrechnung eines gewährten Erbvorbezugs liegen mit der Folge eines sozialversicherungsrechtlich hypothetischen Vermögens von über CHF 100’000.00.
Gemäss Art. 328 ZGB sind sich Verwandte in auf- und absteigender Linie zur Unterstützung verpflichtet, wenn sie in günstigen Verhältnissen leben. Bedürftige könnten somit von diesen Verwandten Unterstützung einfordern. Geschieht dies nicht, so geht der Anspruch auf Verwandtenunterstützung auf das Gemeinwesen über, das Sozialhilfe ausrichtet. Sozialhilfe kann für die Dauer eines Jahres zurückgefordert werden. Sozialämter fordern von nahen Verwandten zwecks Ermittlung deren finanziellen Verhältnisse Steuerbelege ein, wobei zur Frage, ob eine Unterstützungspflicht besteht, in der Regel auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) abgestellt wird. Eine Unterstützungspflicht besteht nur in direkter auf- und absteigender Linie (Eltern gegenüber Kindern und umgekehrt, ausnahmsweise Enkel gegenüber Grosseltern). Eine Schwester muss daher ihren Bruder nicht finanziell unterstützen. Unterstützungspflichtige Verwandte müssen in «günstigen Verhältnissen» leben (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Solche werden gemäss der genannten SKOS-Richtline bei Vorliegen folgender Faktoren angenommen:
Mindesteinkommen:
Alleinstehende: CHF 120’000.00
Ehepaar: CHF 180’000.00
Zuschlag minderjähriges Kind oder in Ausbildung: CHF 20’000.00
Vom steuerbaren Vermögen ist ein Freibetrag abzuziehen. Der Restbetrag wird aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung in einen Jahresbeitrag umgerechnet, der zum Einkommen zu addieren ist.
Freibetrag Vermögen:
Alleinstehende: CHF 250’000.00
Ehepaar: CHF 500’000.00
Anwendungsbeispiel Sozialhilfe:
Tochter T (50-jährig) erhielt von Mutter M vor vielen Jahren eine Liegenschaft im heutigen Nettowert von CHF 450’000.00 geschenkt. T hat kein weiteres Vermögen. Sie hat eine minderjährige Tochter, ist nicht verheiratet und erzielt ein Einkommen von CHF 130’000.00 jährlich. M muss Sozialhilfe beziehen.
Tochter T trifft vorliegend aufgrund des negativen Saldos keine Unterstützungspflicht. Bei einem positiven Saldo würde eine Unterstützungspflicht in der Höhe der Hälfte des Saldos bestehen.
Wäre die Schenkung der Liegenschaft an die Tochter kurz vor Beanspruchung der Sozialhilfe erfolgt, würde sich die Frage aufdrängen, ob die Sozialhilfe verweigert werden kann. Das Bundesgericht (Urteil 8C_92/2007) hat dies verneint. Der Anspruch auf Sozialhilfe steht auch der für ihre Notlage selbst verantwortlichen Person zu. Nur bei nachweislich rechtsmissbräuchlichem Verhalten kann Sozialhilfe verweigert werden.
Besitzt die unterstützungspflichtige Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren (teilweise) Liquidierung im Moment nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind zur Vermeidung einer Bedrängnis spezielle Vereinbarungen zu treffen, wie Fälligkeit der Unterstützung erst nach Verkauf oder nach Versterben der betreffenden Person sowie grundpfandrechtliche Sicherstellung.
Fazit:
Wer seine Nachkommen begünstigen will, muss damit rechnen, dass das verschenkte Vermögen hypothetisch angerechnet wird und dazu führen kann, dass deswegen sozialversicherungsrechtliche Ergänzungsleistungen entfallen. Bei der lebzeitigen Entäusserung etwa vom eigenen Liegenschaftsbestand ist somit bei sonst knappen Vermögensverhältnissen Vorsicht geboten. Beschenkte Kinder trifft im Kontext der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an einen Elternteil grundsätzlich keine Pflicht zur Unterstützung des Elternteils. Muss dieser Sozialhilfe beanspruchen, trifft finanziell gut gestellte Nachkommen aber eine Verwandtenunterstützungspflicht. Dabei wird auch das Vermögen berücksichtigt, welches die Kinder von den Eltern geschenkt erhalten haben.

Dr. Daniel Thaler ist Rechts- und Fachanwalt für SAV Bau- und Immobilienrecht. Seit 2014 ist er Partner der Tschudi-Thaler Rechtsanwaltskanzlei in Zürich. Durch seine langjährige Erfahrung ist er ein Experte in den Bereichen: Immobilien-Miet- und Baurecht, Vertragsrecht, Planungsrecht, Prozessführung sowie Vollstreckungsrecht (www.ttlegal.ch).
Dienstbarkeiten sind Nutzungs- und Gebrauchsrechte in Form beschränkter dinglicher Rechte. Dem Berechtigten kommt die Befugnis zu, ein Grundstück in bestimmter Hinsicht zu nutzen bzw. zu gebrauchen. Die konkreten Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Grundbucheintrag und ergänzend aus dem Dienstbarkeitsvertrag, mit welchem die Servitut vereinbart wurde. Aus Sicht des Belasteten geht es grundsätzlich um ein Dulden oder Unterlassen zugunsten des Berechtigten. Zu unterscheiden ist zwischen Grunddienstbarkeiten und Personaldienstbarkeiten. Bei der Grunddienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer der betroffenen Grundstücke berechtigt bzw. belastet. Bei der Personaldienstbarkeit ist der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks belastet, hingegen berechtigt ist eine Person oder auch etwa eine Gemeinde oder Stadt. Nebst Nutzniessung und Wohnrecht sowie Baurecht sind in der Praxis Grunddienstbarkeiten wie Fuss- und Fahrwegrechte, Parkierungsrechte, Näher-, Höher- und Überbaurechte, nachbarliche Erschliessungsdienstbarkeiten, Gewerbebeschränkungen sowie Bau- oder Bauhöhenbeschränkungen, z.B. sog. «Villenservitute», häufig. In letzteren Fällen wird dem belasteten Grundeigentümer untersagt, seine Liegenschaft (vollumfänglich) nach den Möglichkeiten der kommunalen Bau- und Zonenordnung bzw. der Baugesetzgebung auszunutzen. Das kann nicht nur lästig sein, sondern im Vergleich zu anderen Grundstücken im Quartier eine empfindliche Verkehrswertminderung nach sich ziehen.
Welche Tatbestände bewirken eine Löschung?
Dienstbarkeiten kennen verschiedene Untergangsgründe. Zunächst können sich Berechtigte und Verpflichtete entgeltlich oder unentgeltlich auf einen Verzicht einigen (Verzichtsvereinbarung). Weiter kann der Dienstbarkeitsberechtigte einseitig auf sein Recht verzichten, sofern bei gemeinschaftlichen Vorrichtungen (z.B. Heizanlage) nicht (für maximal 30 Jahre) die Unterlassung des Ausscheidens vereinbart wurde. Die Löschung der Dienstbarkeit hat auch bei Eintritt einer bei Dienstbarkeitserrichtung vorgesehenen Befristung oder (Resolutiv-)Bedingung zu erfolgen. Dienstbarkeiten können sodann infolge Ablebens des Berechtigten (bei Personaldienstbarkeiten), bei einer Zwangsverwertung des betreffenden Grundstücks (bei einem sog. Doppelaufruf) oder durch Ablösung auf Basis öffentlichen Rechts (namentlich kantonaler Baugesetzgebungen) untergehen sowie im Falle des Untergangs des berechtigten oder belasteten Grundstücks. Schliesslich kann unter bestimmten Umständen eine Löschung durch richterliche Ablösung der Dienstbarkeit erfolgen, worauf unten noch näher eingegangen wird.
Die Löschung selbst erfolgt auf Grundlage einer Löschungsanmeldung des Dienstbarkeitsberechtigten oder eines ausgewiesenen Löschungsantrags des Dienstbarkeitsbelasteten. Im letzteren Fall sind erforderliche Zustimmungen des Dienstbarkeitsberechtigten und gegebenenfalls eines Drittpfandgläubigers (Hypothekenbank) beizubringen und/oder Nachweisdokumente wie z.B. der Todesschein beim Tod des Personaldienstbarkeitsberechtigten vorzulegen. Werden berechtigte und belastete Liegenschaft vom gleichen Eigentümer erworben, so entsteht eine Eigentümerdienstbarkeit, und die Dienstbarkeit kann (muss aber nicht) gelöscht werden.
Bei einem Eintrag, der höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung mehr hat, kann der belastete Eigentümer unter Darlegung entsprechender Umstände und Vorlage von Belegen die Löschung in einem erleichterten Verfahren verlangen. In solchen Fällen, soweit das Grundbuchamt das Löschungsbegehren für begründet hält, teilt dieses der berechtigten Person mit, dass es den Eintrag löschen werde, wenn nicht innert 30 Tagen Einspruch oder gegebenenfalls in der Folge innert drei Monaten Klage erhoben wird. Ein Sondertatbestand liegt dann vor, wenn die Auslegung der Servitut ergibt, dass der Eintrag ungerechtfertigt ist und deshalb mittels Grundbuchberichtigungsklage die Löschung oder Abänderung der Dienstbarkeit verlangt werden kann. Schliesslich besteht anstelle der Löschung bei Interessennachweis und Kostenübernahme u.U. die Möglichkeit der Verlegung der Dienstbarkeit, etwa eines Wegrechts, auf eine andere, aus Sicht des Berechtigten nicht weniger geeignete Stelle.
Wann kann eine Löschung gegen den Willen des Dienstbarkeitsberechtigten erzwungen werden?
Unbefristete, nicht resolutiv-bedingte oder nicht auf Lebensdauer errichtete Servitute haben «ewige» Gültigkeit. Dienstbarkeiten unterliegen keiner Verjährung. Selbst die jahrzehntelange Nichtausübung führt grundsätzlich nicht zum Untergang einer Dienstbarkeit. Sie zieht keine «Versitzung» nach sich. Allerdings sieht das Gesetz folgenden Ausgleichsmechanismus im Sinne einer einseitigen Löschungsmöglichkeit durch den Belasteten vor (Art. 736 ZGB):
«Hat eine Dienstbarkeit für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren, so kann der Belastete ihre Löschung verlangen.
Ist das Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden.»
Bedeutungslos gewordene Dienstbarkeiten sollen also gelöscht werden können. Massgeblich für die gesetzliche Interessenabwägung ist das Interesse des berechtigten Grundeigentümers an der Dienstbarkeitsausübung in korrekter Auslegung des Inhalts und Umfangs der Dienstbarkeit, wie es sich primär aus Grundbucheintrag, sekundär aus dem Dienstbarkeitsvertrag und subsidiär aus längerer unangefochtener und gutgläubiger Ausübungsart ergibt (vgl. Art. 738 ZGB).
Alles Interesse an einer Dienstbarkeit ist gemäss Art. 736 Abs. 1 ZGB dann verloren, wenn die Ausübung unmöglich geworden ist oder die Servitut für den aktuellen Eigentümer (auch künftig) keinerlei Bedeutung mehr hat, beispielsweise weil die mit einem Weiderecht belastete Liegenschaft bebaut und in ein Wohnquartier integriert wurde. Dasselbe gilt nach dem Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit bei einem zwar noch bestehenden Interesse, das aber nicht mehr der ursprünglichen Bedeutung entspricht, wie etwa bei einem Wegrecht, welches zum Zwecke der Zugangssicherstellung zu einem inzwischen abgerissenen Schulhausareal errichtet wurde und nun für die Zufahrt zu einem Geschäft genutzt wird. Hingegen besteht ein Interesse auch dann noch weiter, wenn der Dienstbarkeitsinhalt inzwischen auch von der neueren Baugesetzgebung abgedeckt ist.
In die Kategorie von Art. 736 Abs. 2 ZGB (Ablösung nur gegen Entschädigung) gehören Fälle unverändert vorhandenen Interesses des Berechtigten, das aber durch Zunahme der Belastung unverhältnismässig gering geworden ist, sofern dafür nicht der belastete Eigentümer selbst verantwortlich ist. Das Missverhältnis zwischen Interesse und Belastung kann sich auch aus einer Abnahme des Interesses beim Berechtigten ergeben. Es geht hier mithin stets um die Veränderung der Interessenlage zum Nachteil des Dienstbarkeitsbelasteten, die nach Dienstbarkeitserrichtung eingetreten ist. Die Belastung durch ein Bauverbot wird nicht deshalb unverhältnismässig, weil die öffentlich-rechtliche Bauordnung neu eine Überbauung oder höheres Bauen zulässt.
Weitere Praxisbeispiele
Der Löschungsanspruch ohne Gegenleistung besteht etwa in folgenden Fällen: Ein Wegrecht ist nicht mehr durchgehend auf allen für dessen Ausübung erforderlichen Grundstücken eingetragen. Es besteht keine Zweckübereinstimmung zwischen einem ursprünglich für die Übertragung elektrischer Energie (Hochspannung) vereinbarten Durchleitungsrecht und der Datenübertragung von Fernmeldediensten. Die Löschung eines Fuss- oder Fahrwegrechts hat auch dann zu erfolgen, wenn es sich um ein Legalservitut (Notwegrecht) handelt und inzwischen ein anderer Grundstückszugang errichtet worden ist. Hingegen ist – nur gegen Entschädigung – ein Bauverbot, das eine Überbauung des belasteten Grundstücks verunmöglicht, teilweise aufzuheben, wenn sich das aktuelle Interesse des Berechtigten an freier Seesicht auch mit einer (weniger einschränkenden) Baubeschränkung realisieren lässt.
Dr. Daniel Thaler, Rechtsanwalt (www.ttlegal.ch).
Hinaus ins Grüne
Noch nie war der Saisonwechsel so willkommen wie dieses Jahr. Nach sehr langer Zuhausezeit und viel Homeoffice sehnen sich alle endlich wieder hinaus ins Grüne zu können. Es locken der Wald, die Wiesen, die Landschaft. Kein Wunder zeigen sich auch die Gartenmöbel ein bisschen anders. Leicht, flexibel und kleiner als bisher, verdrängen sie riesige Loungegruppen oder schwere, lange Outdoortische. Man verwandelt diesen Sommer den Garten oder die Terrasse nicht in einen chicen Beachclub, in dem man sich mit vielen Freunden trifft. Lieber rückt man einen bequemen, hübschen Stuhl an einen Lieblingsplatz – und dieser ist nicht selten auch mal im Park oder am Waldrand.

Gartenmöbel und Wohnaccessoires von House Doctor.
Retro ist retour
So verwundert es nicht, dass die Anmutung der neuen Gartenmöbel an frühere Zeiten denken lässt und Naturmaterialen einen sehr wichtigen Platz einnehmen. Rattanmöbel mit geschwungenen Rohrbeinen, unprätentiöse Sessel, kleine Beistelltischchen und viele Kissen machen die Aussenbereiche wohnlich und bequem. Die Kissen, oder besser die vielfältig einsetzbaren Matratzenkissen, zeigen sich übrigens gar nicht laut und poppig. Kleingemustert mit Blüten oder Ornamenten in gebrochenen Farben wirken sie wie Blumenwiesen.

Gartenmöbel und Matratzenkissen von Madam Stoltz.
Drinnen ist draussen
Das Draussen wird wohnlicher und drinnen lieben wir möglichst viel Grünes. Momentan ist der Trend bei den Zimmerpflanzen: weniger und dafür grosszügig. Baumartige Pflanzen nehmen auch gleichbedeutende Plätze ein wie Möbelstücke. Zudem sind bei den Möbeln und Wohnaccessoires organische Formen, Blattmotive, viel Holz, Naturfasern und Naturfarben angesagt.

Wohnaccessoires von HK Living.
Es grünt ganz neu
Auf einmal sind auch Pflanzenregale wieder da. Was einst bieder war, zeigt sich heute im Designkleid. Eine interessante Neuigkeit kommt aus dem Hause USM. Das Schweizer Kultmöbel, das einst für das Büro geschaffen wurde und nun auch das Zuhause mit seiner praktischen zeitlosen Staukompetenz bereichert, hat sich erweitert. Mit Regalflächen, auf denen Töpfe einen Platz haben, kann man nun «Urban Gardening» daheim oder im Büro cool und designaffin umsetzen.

Regal mit integrierten Flächen für Pflanzentöpfe von USM.
Freude am Gärtnern
Ein Hobby, dem seit der Pandemie noch viel mehr Menschen zugetan sind, ist das Gärtnern. Auch wenn man mitten in der Stadt wohnt und lediglich eine Dachterrasse oder einen Küchenbalkon zur Verfügung hat, sind eigenes Gemüse und selbstgezogene Kräuter sowie Blumen zur Herzensangelegenheit geworden. So entstehen Hochbeete auf Hinterhöfen und wo einst Graffiti die Mauern zierten, stehen nun Spaliere, an denen Efeu, Birnen oder Aprikosen hochklettern.

Töpfe und Gartenaccessoires von Bungalow.
Wohnfarbe Grün
Damit einem bei dem vielen Zuhausesein nicht die Decke auf den Kopf fällt, helfen die richtigen Wohnfarben. Auch da ist Grün von grosser Bedeutung. Es wirkt in allen Schattierungen harmonisierend und kann gut in grossen Flächen eingesetzt werden. Da es die Farbe von Blättern und Wiesen ist, strahlt es auch deren Kraft und Lebendigkeit aus. Grün ist in praktisch allen Räumen eine gute Wandfarbe. Auch als Polsterstoff ist die Farbe im Trend und Möbel, wie zum Beispiel Kücheneinrichtungen, zeigen sich immer öfter in Grüntönen.

Die Wandfarbe «Brunswick Green» von Little Greene Farben.
Grüne Bilder
Auch Kunst kann die Farbe Grün in die Wohnung zaubern. Bilder an der Wand sind mehr als blosse Dekoration – sie inspirieren und erweitern die Welt. Wie Picasso einst sagte, wäscht die Kunst den Staub des Alltags von der Seele.

Bild vom «Il verde del deserto» vom Schweizer Künstler Marco Jacconi.
Nachhaltig grün
Naturfasern sind nicht immer naturschonend. Anbaumethoden und Massenproduktion können ganze Landschaften negativ verändern und der Natur schaden. Der Stoff «Oceanic», mit dem dieser Sessel von Normann Copenhagen bezogen ist, ist ein Polyesterstoff, der ausschliesslich aus Abfallprodukten produziert wird. So stecken in jedem Meter Oceanic-Stoff 26 Plastikflaschen und pro vier Meter wird das Meer um ein Kilogramm Plastik erleichtert. Diese Art von Nachhaltigkeit nimmt im Wohnbereich einen immer wichtigeren Platz ein.

Sessel Era mit Polsterstoff «Oceanic» von Normann Copenhagen.
Grün auf dem Tisch
Der Tisch braucht mehr Sinnlichkeit und dazu verhilft ihm Farbe. Edle Keramik in Grün, grüne Tischwäsche und liebevolle Settings machen die täglichen Mahlzeiten zu kleinen Festen. Im Sommer geht das drinnen wie draussen. Essen unter freiem Himmel hat nämlich genauso viel Stil wie im Esszimmer. Farbige Keramik passt besonders gut zu Sommermahlzeiten, die voller Gemüse und Früchte sind.

Edle Keramik von Bungalow.
Grün geniessen
Sucht man die Entspannung oder die Flucht vor den eigenen vier Wänden vor allem in der Natur, sind die Grünzonen ums Haus dafür zu Gartenparadiesen geworden. Man stellt eher lose Stühle auf den Rasen. Statt Grillfeste oder Gartenpartys zu feiern, pflanzt man Gemüse und Früchte an. Kochbücher, die vegetarische und vegane Rezepte bieten oder zeigen, wie man einmacht und fermentiert, stehen ganz vorne im Regal. So verändert das Gärtnern auch den Genuss und bringt mehr Naturliebe in die Küche sowie auf den Tisch.

Gartenstuhl und Harrasse von Hay.
Link zum Blog Marianne Kohler: https://www.mariannekohler.ch/