
Möbel und Wohnaccessoires von Ferm Living.
Es wird kein Winter, wie wir ihn kennen. Die Pandemie lässt uns noch mehr daheim sein. Doch wir machen das Beste daraus und richten unser Zuhause so richtig gemütlich ein. Weiche Kissen und Decken werden zu Kuschelfreunden auf dem Sofa, Teppiche machen sich auf dem Boden breit und geben uns das Gefühl, auf Wolken zu gehen. Wir zünden das Cheminée an, und wenn wir keins haben, einfach ein paar Kerzen. Auch freuen wir uns auf kleine feine Feste und dekorieren die Wohnung liebevoll und persönlich.

Möbel und Wohnaccessoires von Oyoy.
1. Gemütlichkeit auf die Schnelle
Dass es zu Hause so richtig winterlich wohnlich wird, ist keine grosse Angelegenheit. Es braucht dafür weder neue Möbel noch einen neuen Anstrich und auch kein zeitintensives Umstellen. Styling heisst das Zauberwort und ist ein Ausdruck aus der Mode. Mit Accessoires, Schuhen oder Schmuck stylen wir täglich ein Outfit besonders und persönlich. In der Wohnung sind diese Accessoires Kissen, Decken, Felle, Kerzen, Leuchten, Bilder oder Dekorationsgegenstände. Polstern Sie das Sofa auf mit kuschlig weichen Kissen. Oft reicht es, wenn Sie nur die Hüllen wechseln. Auch Felle machen Sitzmöbel wärmer und weicher. Das gilt übrigens nicht nur für Sofas und Sessel, sondern auch für Esszimmerstühle und Bürostühle. Und wenn Sie schon dabei sind alles auf «cozy» umzustellen, dann legen Sie einige Bücher auf den Couchtisch, rücken Leuchten in die Nähe der Lieblingsplätze und platzieren Kerzen, Blumen, Pflanzen und mit Nüssen und Orangen gefüllte Schalen auf die Beistellmöbel.

Möbel und Wohnaccessoires von Hay.
2. Diese Polster können Sie sich zulegen
Viele entdecken jetzt, dass sie nicht die richtigen Sitzmöbel haben. Wenn Sie sich für neue Sofas, Sessel oder Poufs entscheiden, achten Sie auf diese wichtigen Punkte:

Decken von Broste Copenhagen.
3. Decken Sie sich ein
Plaids und Decken sind Winterlieblinge. Wir lieben sie auf dem Sofa, dem Bett, der Liege und manchmal einfach über die Knie. Zwischen dem Kuscheln können Sie die Decken über die Sofalehne drapieren, gefaltet auf das Bett oder die Liege legen oder gerollt in Körben bereitstellen.

Lämpchen Flowerpot von &Tradition.
4. Schaffen Sie eine warme Lichtstimmung
Je tiefer wir in den Winter kommen, umso dunkler wird es draussen. Der beste Grund sich wieder mal mit dem Licht im Raum auseinanderzusetzen. Das richtige Licht macht nämlich erst alles schön und wohnlich. Dafür muss dieses zwingend warm sein. Wählen Sie entsprechende Leuchtmittel und montieren Sie Dimmerfunktionen. Entscheiden Sie sich für viele kleine, punktuell eingesetzte Leuchten und indirektes Licht anstelle von grellem Oberlicht. Sehr hübsch und praktisch sind die vielen kleinen, kabellosen Pilzlämpchen, die momentan in fast jeder Kollektion zu finden sind. Man kann sie einfach dahinstellen, wo man gerade Licht braucht.

Alle Spa Accessoires und Produkte von Zara Home.
5. Eröffnen Sie Ihr eigenes SPA
Neben dem Licht fehlt es uns im Winter an Wärme. Schalten Sie öfter Verwöhntage ein und geniessen Sie fein duftende, entspannende Bäder, angenehme Pflege und Ruhemomente im Badezimmer. Dafür geben Sie diesem ein wenig mehr Schönheit. Das klappt mit passenden Accessoires wie Holzhockern als Ablage für Kerzen und Tücher, edlen Pflegeprodukten oder hübschen Schalen für Seifen und kleine Dinge.

Kerzen und Kerzenständer von Bloomingville.
6. Zeit für Kerzen
Kerzen bringen Stimmung ins Haus und verzaubern es festlich. Dafür müssen wir nicht bis zu Weihnachten warten. Stellen Sie unterschiedliche Kerzenständer in Gruppen zusammen und füllen Sie diese mit allerlei Kerzen. Auch Windlichter wirken besser in Gruppen – zum Beispiel auf einem Tablett. Schön sehen auch grosse Laternen mit Kerzen im Aussenbereich wie auf dem Balkon oder vor der Haustüre aus.

Alle Wohnaccessoires von Zara Home.
7. Freuen Sie sich auf die Festtage
Dieses Jahr schaffen wir es endlich die Vorweihnachtszeit als besinnliche, ruhige Zeit zu erleben. Statt stressigem Shopping in überfüllten Geschäften lesen wir endlich das Buch, das wir schon so lange auf dem Nachttisch liegen haben. Wir kuscheln uns in warme Strickdecken und auf weiche Kissen und schauen uns die Fotos von den letzten Ferien an. Dazwischen kochen wir was Feines, backen einen Kuchen und sind einfach gerne zu Hause.

Alle Wohnaccessoires von Madam Stoltz.
8. Dekorieren Sie das Zuhause
Schmuck gehört zur Vorweihnachtszeit. Er ist ein Symbol für die Vorfreude und eine Möglichkeit dem Haus in der kargen, düsteren und kalten Jahreszeit, etwas Glamour und Glanz zu verleihen. Am schönsten ist Adventsdekoration, wenn sie nicht aufgesetzt oder übertrieben wirkt. Füllen Sie Schalen mit Kugeln, stellen Sie grüne Zweige ein, lassen Sie Lichterketten an Regalen, Spiegeln oder Fensterrahmen hochklettern und hängen Sie Kränze an Türen und Wände.

Geschirr und Accessoires von Ferm Living.
9. Decken Sie den Tisch schöner
Auch wenn dieses Jahr nicht von grossen Dinnereinladungen, fröhlichen Cocktailparties und langen Festtafeln geprägt sein wird, lohnt es sich so oft wie möglich den Tisch schön zu decken. Leisten Sie sich neues Geschirr – manchmal helfen ein paar starke Akzentstücke. Auch schöne Servietten oder ein farbiges Tischtuch lassen den Tisch neu und besonders wirken . Suchen Sie nach formschönen Schalen oder finden Sie endlich eine Sauciere oder diese eleganten Kristallgläser, von denen Sie schon lange träumen. Das sind alles Freuden, die den Alltag verschönern und ihn wertvoller machen.

Möbel und Wohnaccessoires von House Doctor.
10. Feiern Sie das grosse Fest kleiner
Feste lohnen sich immer, auch wenn sie nur in kleinstem Rahmen stattfinden. Vielleicht gibt es diese Weihnachten kein grosses, lautes, wildes Familienfest, sondern ein romantisches Tête-à-Tête? Tauschen Sie den Auszugstisch mit dem Bistrotischchen aus. Entscheiden Sie sich für einen Weihnachtsbaum mit allem Schmuck und Glanz, auch wenn Sie die meiste Zeit allein zuhause sind. Füllen Sie Ihr Haus mit Lichterketten, duftenden Tannenzweigen, Schokolade, guten Büchern, Musik und Liebe – so wird auch diese Weihnachtszeit schön und unvergesslich.
Link zum Blog Marianne Kohler: https://www.mariannekohler.ch/
Die Zulässigkeit einer internetbasierten Kurzzeitvermietung von Eigentumswohnungen richtet sich einem wegweisenden Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2019 (5A_436/2018) zufolge nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall. Wegen damit verbundener Zusatzleistungen wie Gästebetreuung, Wohnungsreinigung und mitunter weiterer Servicedienste sowie einer Gästeselektion durch Vermittlerplattformen wie Airbnb liege kein gewöhnliches Wohnungsmietverhältnis vor, sondern eine «parahotelleristische Beherbergung». Entscheidend für die Beurteilung seien zunächst die herkömmliche Benutzungsart sowie die Lage der Liegenschaft, etwa ob ein städtisches Wohnhaus oder eine Ferienwohnung in touristischem Gebiet vorliege.
Im höchstrichterlich beurteilten Fall ging es um ein Mehrfamilienhaus mit dem reglementarischen Zweck des «Wohnens», wobei ausser Büros keine anderen Geschäfts- und Erwerbszwecke gestattet waren. Zudem handelte es sich um «gehobenes Wohnen» in einer Erstwohnresidenz mit gemeinschaftlichen, aber ausgesprochen privaten Infrastrukturbereichen (Fitness, Sauna, Schwimmbad, Waschküche, Dachterrasse). Letztere, so das Bundesgericht, seien nicht für Dritte bestimmt, da keine Ferienliegenschaft vorliege, und in solcher Konstellation mit engem Verhältnis unter den Bewohnern sei auch das Ruhebedürfnis wichtiger als bei Urlaubsbewohnern.
Das Bundesgericht stellte weiter klar, dass die Benutzungsart im Begründungsakt bzw. Reglement oder später mit dem erforderlichen Quorum verbindlich festgelegt werden kann. Anhaltspunkte für die zulässige Nutzung können sich aber auch aus der bisherigen Nutzungsweise in der Eigentümergemeinschaft ergeben. Im Sinne einer gesetzlichen Regulierungsschranke darf das Sonderrecht des einzelnen Miteigentümers nicht seines Kerngehalts beraubt bzw. wertmässig ausgehöhlt werden, weshalb ein generelles Vermietungsverbot unzulässig wäre. Möglich sei hingegen ein Verbot der tage-, wochen- oder monatsweisen Vermietung, weil dem Wohnungseigentümer dadurch die Kommerzialisierungsmöglichkeit durch unbefristete oder im Einzelfall auch befristete Nutzungsüberlassung an Dritte verbleibe.
In welchen Fällen ist die Kurzzeitvermietung unzulässig?
Die Wohnungsvermietung via Airbnb für tage- oder wochenweise Nutzung ist immer dann unzulässig, wenn dies einer expliziten reglementarischen Zweckbestimmung oder der definierten Benutzungsweise widerspricht. In solchen Fällen ist kein (separater) Verbotsbeschluss der Gemeinschaft erforderlich. Das Gleiche gilt für Erstwohnliegenschaften, zumal mit privaten intimen Gemeinschaftsbereichen.
Nicht abschliessend geklärt ist, ob in «gewöhnlichen» Stockwerkeigentumsgemeinschaften ohne besondere Allgemeininfrastruktur wie Fitnessraum, Swimmingpool und Sauna eine Kurzzeitvermietung durch einzelne Eigentümer ebenfalls unzulässig ist, wenn hierzu keine reglementarische Regelung, beispielsweise keine Erstwohnungspflicht, vorliegt. In solchen Fällen werden die örtlichen Verhältnisse und die bisherige (Wohn-)Nutzung einer objektiven Einzelfallbeurteilung zur Vereinbarkeit mit der in Frage stehenden, gegebenenfalls parahotellerieähnlichen Benutzung zu unterziehen sein.
Tendenziell dürfte dem Zeitgeist entsprechend davon auszugehen sein, dass eine gelegentliche Kurzzeitvermietung über Airbnb noch keine Zweck- oder Nutzungsänderung darstellt und zulässig ist. Eine mehrheitliche oder gar gewerbliche Gästebeherbergung wird hingegen unzulässig sein. Es kommt somit auch auf die Intensität von Benutzerwechseln und mit solcher Vermietung ausgelöster Immissionen an.
Ohne explizite Regulierung der Gemeinschaft wird in touristischen Liegenschaften die Kurzzeitvermietung einer Ferienwohnung über Airbnb grundsätzlich erlaubt sein. Ein allfälliges Fehlverhalten von Gästen wie Nachtruhestörungen dürfte nur individuell, nach Massgabe der Hausordnung, zu sanktionieren sein, wofür auch der beherbergende Stockwerkeigentümer haftet.
Kann die Eigentümergemeinschaft eine Vermarktung via Airbnb nachträglich verbieten oder zulassen?
Zunächst gilt, dass Zweckbestimmung und Nutzweise einer Liegenschaft im Rahmen der gesetzlichen Schranken primär von den Stockwerkeigentümern selbst, insbesondere im Begründungsakt bzw. im Reglement, bestimmt wird. Ob und unter welchen Umständen ein Airbnb-Verbot nachträglich an einer Stockwerkeigentümerversammlung rechtsgültig beschlossen oder aufgehoben werden kann, hängt wesentlich von den individuellen Verhältnissen jedes Einzelfalls ab.
Sofern im Begründungsakt bzw. Reglement kein erforderliches Quorum festgelegt wurde, stellt sich die (umstrittene) Frage, ob die nachträgliche Nutzungseinschränkung durch ein Airbnb-Verbot lediglich das qualifizierte Mehr für wichtigere Verwaltungshandlungen (Art. 647b Abs. 1 ZGB) oder Einstimmigkeit für Zweckänderungen (Art. 648 Abs. 2 ZGB) erfordert. Auch diese Frage wird bis zu einer allfälligen höchstrichterlichen Klärung einzelfallweise zu beantworten sein, indem das Verbot und dessen Folgen und Auswirkungen in Relation zur Art und Möglichkeit der reglementarischen und tatsächlichen Nutzungsweise zu setzen sind. Ein Mehrheitsbeschluss nach Köpfen und Wertquoten reicht dann aus, wenn dadurch keine einschneidende wirtschaftliche Änderung der bislang zulässigen Nutzweise (Zweckänderung im Rechtssinne) erfolgt.
Umgekehrt gilt Folgendes: ist eine Kurzzeitvermietung reglementarisch explizit verboten und sind einzig nicht kommerzielle Wohnnutzungen erlaubt, so könnte eine nachträgliche Zulassung parahotellerischer Zustände durch Airbnb-Buchungen dem Einstimmigkeitserfordernis unterliegen, zumal wenn keine Beschränkungen der Kurzzeitvermietung vorgesehen würden.
Empfehlung
Bestehende Stockwerkeigentümergemeinschaften, welche Kurzzeitgäste und damit eine internetplattformbasierte Kommerzialisierung explizit verbieten oder umgekehrt erlauben möchten, sollten rechtzeitig, solange die erforderlichen Mehrheiten verfügbar sind, die zulässige Benutzung reglementarisch festsetzen bzw. präzisieren. Die Formulierung wird auf Basis der bisherigen Nutzungsweise und Regulierung sorgfältig und unter Beachtung der Schranken einer Eigentumsbeschränkung zu erfolgen haben. Kaufinteressenten von Eigentumswohnungen mit der Absicht, ihre Eigentumswohnungen auf Airbnb anzubieten oder umgekehrt solches in der gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht dulden zu müssen, ist empfohlen, vor einem Erwerb namentlich das Reglement und die Stockwerkeigentumsbeschlüsse sowie die tatsächliche Nutzungsweise der Liegenschaft zu konsultieren. Unliebsame Überraschungen können so vermieden werden.
Dr. Daniel Thaler, Rechtsanwalt
Fachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht
CAS HWZ Digital Real Estate
Partner der auf Immobilien-, Miet- und Baurecht spezialisierten Anwaltskanzlei Tschudi Thaler Rechtsanwälte
www.ttlegal.ch
Link zur Webseite Tschudi-Thaler Rechtsanwälte: http://www.ttlegal.ch/
Organisieren Sie das im Voraus:

Möbel und Wohnaccessoires von HKliving
Überlegen Sie sich neue Anschaffungen
Kaufen Sie sich endlich das Lieblingssofa oder das elegante grosse Boxspringbett, von dem Sie schon lange träumen. Bei solch wichtigen Möbeln möchte man die richtige Farbe, eine bestimmte Ausführung und die Wunschgrösse selbst bestimmen. So haben diese Möbel meist eine gewisse Lieferzeit. Nutzen Sie die Zeit vor dem Umzug für eine solche Anschaffung. Mit guter Planung haben Sie die Möbel bereits in der Einzugsphase am neuen Ort.
Verabschieden Sie sich von gewissen Dingen
Verkaufen oder verschenken Sie die Dinge, die Sie nicht zügeln möchten. Sie können auch eine «Garage-Sale-Party» organisieren. Dafür laden Sie Freunde und Nachbarn ein, servieren Sandwiches und Drinks und verkaufen oder verlosen die Dinge, die Sie nicht mehr brauchen.

Möbel und Wohnaccessoires von House Doctor
Freuen Sie sich auf Neues
Kreieren Sie ein Moodboard oder ein Scrapbook für alle Ideen, die Sie gerne im neuen Zuhause umsetzen möchten. Diese kreative Arbeit verbindet Sie bereits mit dem neuen Ort und lässt das Abschiednehmen von der alten Wohnung einfacher werden.
Gehen Sie das gleich nach dem Umzug an:

Alle Wohnaccessoires von H+M Home
Platzieren Sie die Möbel
Achten Sie dabei auf die neuen Raumverhältnisse. Versuchen Sie nicht die Einrichtung der alten Wohnung zu kopieren, sondern versuchen Sie alles zu optimieren und viel Wohnlichkeit zu schaffen. Lassen Sie sich auch nicht von Steckdosen und Anschlüssen beeinflussen. Sie müssen das Sofa nicht mit dem Blick zur Wand stellen, bloss weil da der Fernsehanschluss ist.

Wohnaccessoires von Zara Home
Besetzen Sie die Zimmer nach Ihren Bedürfnissen
Vielleicht gibt das Elternschlafzimmer ein besseres Arbeitszimmer ab und das kleine Eckzimmer ist perfekt zum Schlafen? Vorgegebene Raumnutzungen sind eine Hilfe, müssen aber nicht so im Einrichtungskonzept umgesetzt werden, bloss weil der Architekt es geplant hat.
Packen Sie schnell aus
Sobald die Staumöbel, wie Regale, Vitrinen und Schränke stehen, räumen Sie die Kisten aus und die Dinge, die drin sind ein. Am besten machen Sie das Stück für Stück. Sortieren Sie auch gleich alles. Falls Dinge in Boxen kommen, schreiben Sie diese an. Auspacken und Einräumen ist eine Art Besitznahme des Territoriums und sorgt, trotz viel Arbeit, für ein glückliches Zuhausegefühl.

Kissen und Tischdecke von Bungalow
Vergessen Sie den Outdoorbereich nicht
Natürlich müssen Sie nun nicht gleich mit der Bepflanzung von Balkonkistchen oder Gartenbeeten beginnen, aber ein paar Stühle, ein Tischchen und ein paar Kissen helfen, dass Sie Ihre neue Outdooroase auch gleich nutzen können.
Lassen Sie sich etwas Zeit damit:

Wandfarbe «India Yellow» von Farrow and Ball
Wände streichen
Es ist zwar praktisch die Wände einer leeren Wohnung zu streichen, aber wenn Sie sich für Farben entscheiden, warten Sie damit besser ein paar Wochen. Nehmen Sie zuerst die Lichtstimmung in der Wohnung richtig auf. Kaufen Sie kleine Musterdosen mit Farbe und streichen Sie Musterflächen, damit Sie die Wirkung der Wunschfarbe an der Wand im Zusammenhang mit Ihren Möbeln sehen.
Massanfertigungen
Selbstverständlich müssen Sie vor dem Einzug schauen, ob alle Möbel gut in die neue Wohnung passen. Aber Massanfertigungen von neuen Regalen, Tischen, Podesten oder Einbauten, lassen Sie besser erst dann machen, wenn Sie alles eingerichtet haben und sehen, ob die ursprünglichen Wünsche immer noch Sinn machen.

Möbel und Wohnaccessoires von Bloomingville
Bilder aufhängen
Auch mit dem Bilderaufhängen lohnt es sich noch ein bisschen zu warten, bis Sie wirklich die richtigen Orte dafür gefunden haben. Stellen Sie die vorerst an die Wand gelehnt auf den Boden oder auf ein Sideboard. Das wirkt dann ein bisschen wie in einer Galerie vor der grossen Vernissage: Noch nicht ganz fertig, aber trotzdem hübsch!

Möbel und Wohnaccessoires von House Doctor
Zusatzmöbel anschaffen
Sparen Sie sich noch einige Shoppingtouren auf, bis Sie wirklich am neuen Ort angekommen sind. Erst mit dem alltäglichen Wohnen kommen neue Wünsche auf. Auch macht es Freude, das eine oder andere zu entdecken und damit spontan die Einrichtung wachsen zu lassen.
Link zum Blog Marianne Kohler
Die Erstellung und Veränderung von Gebäuden und Anlagen bedürfen grundsätzlich einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung (Art. 22 RPG). Abgesehen vom Umweltschutz werden die wesentlichsten Bewilligungsvoraussetzungen im kantonalen Recht geregelt, wobei hinsichtlich der Details zum Teil recht unterschiedliche Regelungen bestehen. Kleinstbauten können von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder untergeordnete Bauvorhaben einem blossen Anzeigeverfahren oder einem vereinfachten Verfahren («kleine Baubewilligung») zugewiesen werden. Es ist somit unumgänglich, das kantonale Recht und zudem die kommunale Praxis vor Ort zu konsultieren, auch wenn es «nur» darum geht, kleinere Gebäudesanierungen, Nutzungsänderungen oder Umbauten im Innern vorzunehmen. Unabhängig von einer Bewilligungspflicht sind die materiellen Bau-, Planungs- und Umweltrechts-Vorschriften stets einzuhalten.
Massgebliches Kriterium der Bewilligungspflicht bei Renovationen
Eine Bewilligungspflicht ist immer dann anzunehmen, wenn mit einem Bauvorhaben wichtige räumliche Folgen verbunden sind, mithin ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Es geht dabei namentlich um die Aspekte einer äusserlich erheblichen Veränderung des Raums, der Belastung der Erschliessung oder der Beeinträchtigung der Umwelt. Im Zweifelsfall wird die Bewilligungspflicht bejaht. Massgebend ist eine Gesamtbetrachtung, ob ein Bauvorhaben mit den materiellen Vorschriften in Konflikt geraten könnte.
Beispiele bewilligungspflichtiger Sanierungen
Bewilligungspflichtig sind Vordächer, Balkone, Kamine, grössere Aussencheminées, Veränderungen von Fassadenöffnungen wie Türen und Fenster, Dachflächenfenster und Dachaufbauten wie Lukarnen oder Gauben und Dacheinschnitte ab einer gewissen Dimension sowie fest montierte Markisen. Das Gleiche gilt für Änderungen des Fassadenmaterials oder das Anbringen einer Aussenisolation. Bewilligungspflichtig ist grundsätzlich die Veränderung des Dachstocks sowie Nutzungsänderungen, z.B. von Wohn- zu Büronutzung (Ausnahme Einzelräume). Ebenso sind bauliche Veränderungen im Gebäudeinnern in der Regel bewilligungspflichtig, wenn sie Gebäudeteile wie das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände betreffen. Umgekehrt gilt aber das reine Beseitigen innerer Trennwände zwischen Wohnräumen und die Änderung von Öffnungen, sofern keine Brandabschnitte betroffen sind, als nicht bewilligungspflichtig. Der Bewilligungspflicht unterstehen die Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Klima) und Wärmepumpen, aber auch Aufzüge. Der Ersatz von Heizkesseln oder Brennern erfordert ein Baugesuch.
Beispiele bewilligungsfreier Renovationen
Soweit ein Gebäude hinsichtlich innerer und äusserer Gestalt, Form und Zweck bestehen bleibt, d.h. einzig Bauteile instand gestellt oder ersetzt werden, besteht keine Bewilligungspflicht. Dasselbe gilt für Reparaturen bzw. kleinere Ausbesserungsarbeiten. Nicht bewilligungspflichtig ist in der Regel das Streichen einer Fassade als Unterhaltsmassnahme, sofern es sich nicht um geschützte Bauten oder solche in Kernzonen handelt, der reine Ersatz von Dachziegeln oder von Fenstern ohne Veränderung der Fassadenöffnungen. Bewilligungsfrei sind grundsätzlich Sandkästen für Kinder, Kinderspielhütten oder ortsübliche Gartencheminées, ebenso normale Pergolen ohne Wände und Bedachung sowie übliche Sonnenstoren.
Spezialfälle
Kleinere Solardachanlagen sind in der Regel nicht bewilligungs-, aber meldepflichtig, sofern nicht Schutzaspekte des Natur- und Heimatschutzes im Spiel sind. Bewilligungspflichtig sind meistens (v.a. leuchtende) Reklameanlagen, nicht aber Informationstafeln, ebenso grundsätzlich Aussenantennen, wobei Empfangs- und Sendeantennen von geringer Leistung und Grösse ausgenommen sind, sofern nicht der Orts- oder Denkmalschutz zum Tragen kommt.
Dr. Daniel Thaler, Rechtsanwalt (www.ttlegal.ch)
Kontaktieren Sie uns, um mehr über dieses spannende Projekt zu erfahren oder besuchen Sie unsere Webseite www.allschwilerstrasse.ch.
Der Spätsommer ist deshalb der heimliche Star unter den Jahreszeiten.
Abkühlen im See und im Fluss, lange Abende draussen, entspanntes Abhängen im Park: Ein rekordverdächtig heisser Tag jagte diesen Sommer den andern. Kein luftiges Kleid war leicht genug, kein Glacé kalt genug. Doch diese Tage sind bald vorbei. Bevor sich also die Blätter bunt färben und es kühler wird, wollen wir den Spätsommer so richtig auskosten.

Abenteuer im Garten
Manchmal ist eine kleine Auszeit ganz nah. Warum nicht mal das Zelt einfach im heimischen Garten aufschlagen? Das ist nicht nur für die Kleinen ein riesiger Spass, sondern dank überschaubarer Vorbereitung auch für die Erwachsenen sehr erholsam. Eine isolierte Schlafunterlage empfiehlt sich auch an Spätsommertagen. Statt im Schlafsack können Sie sich ganz bequem in Kissen und Decke einkuscheln. Vergessen Sie nicht, eine Taschenlampe ins Zelt zu nehmen. Diese eignet sich hervorragend für eine abenteuerliche Nachtwanderung durch den Garten. Oder Sie machen ein Schattentheater an der Zeltwand.
Unser Tipp: Insekten lieben die lauwarmen Spätsommernächte. Ein Moskitonetz und Mücken-Spray sind in diesen Nächten ein Muss. Nicht vergessen!
Grillieren mal anders
Glühende Holzkohle auf dem Grill – für viele den Geruch des Sommers. Doch warum muss es immer die Wurst oder der Zigeunerspiess am Mittag oder zum Abendessen sein? Wir schlagen Ihnen stattdessen einen Grill-Brunch vor. Spiegelei vom Grill schmeckt gleich ganz anders. Und wussten Sie, dass ein auf dem Rost gewärmtes Croissant hervorragend duftet?
Unser Tipp: Wegen des starken Rauchs sind auf Balkons Holzkohlegrills meist verboten. Geniessen Sie den Brunch deshalb vom Gas- oder Elektrogrill. Oder Sie laden die Nachbarn einfach gleich mit ein.
Ausspannen im Liegestuhl
Manchmal kann das Leben anstrengend sein. Umso wichtiger sind kleine Inseln der Erholung. Bevor es wieder kalt und feucht wird, geniessen Sie nochmals Liegestuhl oder Hängematte. Verbringen Sie den nächsten warmen Feierabend mit einem guten Buch und einem Glas Weisswein (oder Holunderblütenlimonade). So tauchen Sie auf dem Balkon oder im Garten in eine andere Welt ab.
Unser Tipp: Verreisen Sie an die Küste Cornwalls nach Grossbritannien. Das Buch «Der Wal und das Ende der Welt» von John Ironmonger erzählt eine grosse Geschichte über Menschlichkeit. Kritiker lobten sie als abenteuerlich, ergreifend und beruhigend.
Sommer auf der Zunge zergehen lassen
Wie Grillieren gehören auch Glacés zum Sommer. Wagen Sie doch eine Eigenkreation – vielleicht mit den letzten eigenen Himbeeren, Brombeeren oder sogar mit aromatischen Kräutern? Der Kreativität sind keine Grenzen gesetzt. Ein paar einfache Rezepte finden Sie hier.
Unser Tipp: Wer Glacé selbst herstellen will, braucht dafür nicht unbedingt eine Glacémaschine. Damit es schön cremig wird, sollten Sie die Masse allerdings alle 30 Minuten aus dem Gefrierfach nehmen und umrühren.
Forch, die idyllische Passhöhe am Pfannenstiel, ist bekannt für ihren Kraftort. Dort und in der Umgebung, so heisst es, kann man Energie und Lebenskraft auftanken. Gleich an der Grenze zu Küsnacht liegt die Forch, und zeichnet sich doch durch eine ganz eigene, unangestrengte Atmosphäre aus.
Auf der Forch entstand das Wohnensemble Guldenenstrasse 1, zehn Einfamilienhäuser und neun Eigentumswohnungen. Mitten im umzäunten Privat-Park ohne Verkehr ist der Schwerpunkt Familienfreundlichkeit mit viel Freiraum. Inmitten altem Baumbestand ist Privatsphäre garantiert.

Gerne in der Natur? Das Naherholungsgebiet beginnt direkt vor Ihrer Haustür. Ideale Bedingungen für schöne Spaziergänge, Wanderungen oder Ausflüge mit dem Bike. Mit der Forchbahn – 10 Minuten zu Fuss – ist aber auch Züric City erreichbar.
Die Nachfrage auf unser Mandat war durchweg hoch. Ein halbes Jahr vor Bezug im November 2019 hatten wir bereits alles verkauft.
Zufriedener Auftraggeber, zufriedene Neu-Eigentümer – ein voller Erfolg für uns. Ob der Kraftort da mitverantwortlich ist?



Darf man überhaupt im Freien ein Feuer mit Geäst und dergleichen entfachen? Ja, man darf grundsätzlich, sagt das Bundesgesetz über den Umweltschutz. Allerdings nur trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle und nur bei wenig Rauchentwicklung. Das Material muss ausreichend trocken sein, es dürfen keine Fremdstoffe verbrannt oder mineralische Brandbeschleuniger verwendet werden. Holz, das mit Nägeln oder Leim zusammengefügt wurde, gilt nicht als natürlich. Das dürfen Sie deshalb nicht im Garten verbrennen.
Flammen oder Funken dürfen keine leicht brennbaren Gegenstände erreichen. Deshalb ist ein Abstand zu Gehölzen und zu Gebäuden von mindestens fünf, besser zehn Metern gut. Wer keinen Ärger mit seinen Nachbarn will, sollte darauf achten, dass das Feuer dort brennt, wo der Rauch nicht auf andere Grundstücke oder Terrassen ziehen kann.
Der Untergrund darf nicht brennbar sein. Für eine Feuerstelle ist ein Durchmesser von 50 bis 100 Zentimetern perfekt. Noch besser: Man hebt diese etwa 5 bis 10 Zentimeter tief aus. In der kleinen Mulde hält sich die Hitze der Glut. Die Feuerstelle können Gartenbesitzer mit großen Steinen eingrenzen.
Ideal zum Verbrennen ist unbehandeltes, gut getrocknetes und dünnes Holz. Nadelhölzer verbreiten viel Licht. Es entsteht jedoch auch recht leicht Funkenflug. Laubhölzer hingegen haben einen höheren Brennwert und bilden besser eine Glut.
Und wie mache ich ein Lagerfeuer richtig?
Ein richtiges Lagerfeuer ist fast ein kleines Kunstwerk. Zuerst macht man in der Mitte der Feuerstelle aus kleinem Anmachholz ein Gitter. Darauf kommen eine Handvoll Späne aus trockenem Nadelholz. Aus dickerem Holz baut man dann darüber bzw. drumherum eine Art Tipi, die Äste werden oben aneinandergelehnt. Zum Anzünden kommt in den Zwischenraum zusammengedrehtes Zeitungspapier oder ein Anzünder.
Um das Anmachholz bauen Sie das Brennholz am besten als viereckigen Stapel. Also zwei parallele Scheite rechts und links des Anzündetipis, darauf schichtet man im rechten Winkel die nächsten beiden Stücke – und immer so weiter. So haben die Holzstücke genug Abstand zueinander und damit ausreichend Sauerstoff.
Ungleichmäßig brennende Stücke sollten Sie mit einem Haken oder einer Metallzange umschichten. Neue Holzstücke fasst man möglichst weit am Ende, nähert sich dem Feuer mit der Windrichtung und legt das Holz mit möglichst großem Abstand auf. Mit dem Haken können Sie es an die richtige Position bringen.
Wenn das Feuer möglichst weit abgebrannt ist, erst dann sollte man löschen. Es eignet sich ein Eimer Wasser, oder Sie nehmen eine Giesskanne – mit der kann man besser zielen.
Im Haus ist nichts so sehr gesellschaftlichen Veränderungen und modischen Strömungen unterworfen wie Küche und Bad. Früher kleine, teilweise sogar fensterlose Arbeitsräume, sind Küchen heute Treffpunkt und Lebensraum. Das Bad ist keine enge Nasszelle mehr, sondern Wellnessbereich.
Der Erneuerungszyklus von Küche und Bad ist kürzer als der anderer Bauteile. Im Mietwesen geht man von etwa 30 Jahren aus. Im Wohneigentumsbereich liegt dieser wegen Trendänderungen und subjektiven Vorstellungen etwa bei 15 bis 20 Jahren. Meist neigt sich dann auch die Betriebstüchtigkeit der zweiten Gerätegeneration dem Ende zu. Also ein guter Zeitpunkt, sich mit der grundsätzlichen Erneuerung von Küche und Bad auseinanderzusetzen.
Für Küche und Bad sollten Sie zuallererst die Frage klären, ob die vorhandene Fläche den künftigen Anforderungen entspricht. Oder kann sie zulasten von angrenzenden Räumen erweitert werden? Die Küche (und teilweise auch das Bad) soll z.B. gegen das Esszimmer (bzw. gegen das Schlafzimmer) hin geöffnet werden. Dabei ist zu beachten, dass eine Wand und eventuell Stauraum «verloren gehen».
Schliesslich sind Kochinseln und freistehende Badewannen im Trend. Berücksichtigen Sie dabei, dass beides viel Platz beansprucht. Beide stellen zudem bauliche Herausforderungen dar, weil Strom-, Wasser- und Dampfabzugleitungen in Decken und Boden verlegt werden müssen.
Nicht ausser Acht lassen sollten Sie schliesslich, wie sich die Bedürfnisse in Zukunft verändern: Wie viele Personen werden im Haus bzw. der Wohnung wohnen? Sind altersgerechte Installationen notwendig oder gar Rollstuhlgängigkeit? Oder gibt es im Stockwerkeigentum Einschränkungen zu berücksichtigen?
Sind diese Grundsätzlichkeiten geklärt, sind Ihren Ideen kaum Grenzen gesetzt. Damit Sie sich nicht im Dschungel der Angebote verlieren, empfiehlt es sich, einen professionellen Planer zurate zu ziehen.